Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13b Abs. 7 UStG definiert den im Ausland ansässigen Unternehmer i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 UStG. Außerdem enthält die Vorschrift eine Regelung, dass der Leistungsempfänger in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, nur dann die Steuer nicht schuldet, wenn der leistende Unternehmer ihm durch eine Bescheinigung des zuständigen inländischen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist (vgl. auch Abschn. 13b.11 Abs. 2 UStAE). Die Regelung soll verhindern, dass der Leistungsempfänger aufgrund unzutreffender Angaben des Leistenden fälschlicherweise davon ausgeht, dass er die Steuer nicht schuldet.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat in den in § 13b Abs. 7 S. 1 HS 1 UStG bezeichneten Gebieten
- keinen Wohnsitz,
- keinen Sitz,
- keine Geschäftsleitung,
- keine Betriebsstätte.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein im üGG ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 S. 1 HS 2 UStG). Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im üGG ansässig, wenn der Umsatz nicht von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 S. 2 UStG).
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sollte eine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, wäre der ausländische Unternehmer verpflichtet, sich im Inland bei einem Finanzamt registrieren zu lassen. Er würde dann "wie ein deutscher Unternehmer" im Geschäftsverkehr auftreten und müsste die von ihm in Rechnung gestellten USt-Beträge selbst an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze (Abschn. 13b.11 Abs. 2 S. 2 UStAE).
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 S. 3 UStG); dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss oder bei der Ausführung des Umsatzes noch nicht vorgelegen hat. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde. Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen wird auf Abschn. 2.9 UStAE hingewiesen (Abschn. 13b.11 Abs. 2 UStAE).
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifel Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 S. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 S. 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 S. 4 UStG wurde der Vordruck "USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland" eingeführt (BStBl I 2013, 1623); siehe hierzu Abschn. 13b.11 Abs. 3 UStAE. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen (Abschn. 13b.11 Abs. 4 UStAE).
TIPP
Allein die vorgenannte Bescheinigung des Finanzamts ist als Nachweis anzuerkennen!
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
M. W. z. 30.06.2013 wurden in § 13b Abs. 7 S. 1 und 2 UStG die Begriffe des im Ausland ansässigen und des im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers neu definiert. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG), auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, sei...