Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG gilt nicht für Umsätze, die unter § 4 Nr. 8 UStG (= Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs), § 4 Nr. 10 UStG (= Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses/Verschaffung von Versicherungsschutz) und § 4 Nr. 11 UStG (= Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) fallen (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Nach Verwaltungsauffassung sollen auch unter § 4 Nr. 11b UStG (Post-Universaldienstleistungen) fallende Umsätze unter den Ausschluss fallen (vgl. Abschn. 4.3.5. Abs. 1 S. 1 UStAE). Hintergrund der Regelung ist die abweichende Behandlung des Vorsteuerabzuges bei den betroffenen Leistungen im Vergleich zu den unter § 4 Nr. 3 UStG fallenden Leistungen. Während der Vorsteuerabzug für Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (Entlastung der Exportumsätze von USt), kann i.Z.m. den oben angesprochenen Leistungen Vorsteuer nur unter weiteren einschränkenden Bedingungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b UStG; allerdings: Änderung dieser Normen durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809). Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG verhindert somit die Erweiterung der Vorsteuerabzugsfähigkeit. Stellen die betroffenen Leistungen jedoch Nebenleistungen dar und fällt die Hauptleistung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG, teilen die Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, ebenso ist der Vorsteuerabzug nach den Bestimmungen für die Hauptleistung zu prüfen (vgl. Abschn. 4.3.5. Abs. 1 UStAE).
Seit dem 01.01.2022 sind in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH in Fällen der sonstigen Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen, nur Leistungen der Hauptfrachtführer steuerbefreit (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 3 UStAE und Rz. 24).
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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 3 UStG ist ebenfalls nicht auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG anzuwenden. Für diese Leistungen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 UStG zu prüfen (vgl. die Kommentierung zu § 7). Auch wenn sich die Gegenstände vor der Ausfuhr in Be- oder Verarbeitung befinden (§ 6 Abs. 1 S. 2 UStG und § 7 UStG), handelt es sich aus der Sicht des § 4 Nr. 3 UStG um Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr, auf die sich andere sonstige Leistungen unmittelbar beziehen können, die dann unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 3 UStAE).