Rz. 169
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Ablauf des 31.12.2020 (Ende der vereinbarten Übergangsfrist) ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland endgültig aus der EU ausgetreten. Seit diesem Zeitpunkt ist das Gebiet von Großbritannien zollrechtlich und umsatzsteuerlich grundsätzlich Drittlandsgebiet, d. h. es gelten die Vorschriften der Einfuhr und Ausfuhr für Warenbewegungen zwischen den Gebieten. Nordirland hat dagegen einen besonderen Status, der sich aus dem sog. Nordirland-Protokoll ergibt. Für Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland gelten grundsätzlich weiterhin die Vorschriften des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.
Nach 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens besteht eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden. Auf diese sind grundsätzlich weiterhin die Vorschriften des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden.
Weist der Unternehmer nach, dass ein Gegenstand, dessen Warenbewegung vor dem 01.01.2021 im Inland begonnen hat, nach dem 31.12.2020 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung aus Sicht des BMF bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt. Ebenso wird für Bewegungen aus Großbritannien in das Inland aus Vereinfachungsgründen auf eine Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem 31.12.2020 der Einfuhrumsatzbesteuerung unterlegen hat (BMF vom 10.12.2020, Az: III C 1 – S 7050/19/10001:002, BStBl I 2020, 1370).
Der besondere Status von Nordirland hat Auswirkungen auf die Steuerbefreiung für Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck (§ 6 Abs. 3a UStG, dazu Rz. 73 ff.). Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet sich dessen Wohnort für Zwecke der Ausfuhr nur dann im Drittlandsgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 11 S. 2 UStAE). Da britische Reisepässe keine Angaben zum Wohnort enthalten, sind sie als Nachweis ungeeignet. Der Abnehmer kann allerdings durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) nachweisen (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 13 Nr. 8 UStAE).
Ausführliche Erläuterungen zum Brexit finden sich in Letzgus (Hrsg.), Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater, 2. Aufl., Stuttgart 2021.