Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die oben (vgl. Rn. 26 ff.) bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entstand die Steuer bis zum 30.06.2010 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG galt entsprechend.
Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 19.07.2004 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15.09.2004. Sie geht D am 17.09.2004 zu. D hat monatliche USt-Voranmeldungen abzugeben.
Lösung:
Die Steuer entsteht
- mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (= September 2004),
- spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (= August 2004).
D hat den Umsatz in seiner USt-Voranmeldung für August 2004 anzumelden.
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Buchhaltung des Leistungsempfängers auf den Leistungsbezug aufmerksam wird (alter Grundsatz: "Keine Buchung ohne Beleg"). Hier wird es eine Aufgabe des Controllings sein, den Informationsfluss innerhalb des Unternehmens sicherzustellen. Dies kann z. B. durch einen Eigenbeleg geschehen; dabei ist die Bemessungsgrundlage ausgehend von Vertrag, der dem Leistungsbezug zugrunde liegt, zu schätzen. Noch nicht geklärt ist für derartige Fallgestaltungen der Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugs. Es ist durchaus denkbar, dass zunächst ausschließlich die Steuerschuld und erst bei Rechnungseingang der Vorsteueranspruch entsteht; der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Rn. 139 ff.).
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Abs. 4 S. 2 UStG). Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2001, V R 68/00, BStBl II 2002, 255). Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstandet, wenn der Leistungsempfänger die Anmeldung der Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden (Abschn. 13b.12 Abs. 3 UStAE).
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334) ist § 13b UStG m. W. z. 01.07.2010 geändert worden. Um das Ziel einer effektiveren Kontrolle des i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen, bedarf es bei Umsätzen, die der leistende Unternehmer in einer Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG) in dem jeweiligen Meldezeitraum anmelden muss, eines einheitlichen Entstehungszeitpunkts der USt der Umsätze i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG. Dieser Zeitpunkt ist EU-einheitlich ab 01.01.2010 der Zeitpunkt, an dem die jeweilige Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 1 UStG). Die Steuer entsteht in diesen Fällen somit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Abschn. 13b.12 Abs. 1 Nr. 1 UStAE).
Rz. 123
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Bei den Umsätzen des § 13b Abs. 2 UStG bleibt es bei dem bisherigen Entstehungszeitpunkt (§ 13b Abs. 2 UStG). In diesen Fällen entsteht die Steuer unverändert mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.
Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um eine Umsatzbesteuerung bei Dauerleistungen sicherzustellen, wird in § 13b Abs. 3 UStG geregelt, dass die Steuer bei sonstigen Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres entsteht, in dem sie tatsächlich erbracht werden.