Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Erhalt der eingegebenen Registrierungsangaben prüft der Mitgliedstaat der Identifizierung den Antrag – soweit möglich – dahingehend, ob
- der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung erfüllt,
- keine Registrierung für dieselbe Regelung bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteht bzw.
- der Unternehmer von der Inanspruchnahme der besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist und dieser Ausschluss noch aktiv ist.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern die verantwortliche Behörde im Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen ihrer Prüfung zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nicht vorliegen, ist dies gegenüber dem Unternehmer festzustellen und die Teilnahme entsprechend abzulehnen (§ 18k Abs. 3 UStG). In diesem Fall kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach positiver Prüfung der Registrierungsangaben werden die Daten in einer Datenbank gespeichert und den anderen EU-Mitgliedstaaten elektronisch zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt auch für jedwede Aktualisierung der Angaben.
- Dem Unternehmer wird zur Identifizierung nun eine individuelle IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Format IMxxxyyyyyz durch den Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt. Diese Nummer kann ausschließlich zur Meldung von Umsätzen im Rahmen dieses Verfahrens verwendet werden.
- Dem Vertreter wird bei seinem Antrag als Vertreter gem. § 18k UStG durch den Mitgliedstaat der Identifizierung eine individuelle Identifikationsnummer (keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) im Format INxxxyyyyyz erteilt. Diese benötigt er, um als Vertreter im Sinne des § 18k UStG tätig werden zu können.
- Nach Erhalt seiner individuellen Identifikationsnummer registriert der Vertreter jeden von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in seinem Ansässigkeitsstaat und erhält entsprechend für jeden von ihm vertretenen Steuerpflichtigen eine individuelle IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Format IMxxxyyyyyz (vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 1. Juli 2021), https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/system/files/2021-07/OSS_guidelines_de.pdf, Seite 13 f.).
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierung wird i. d. R. innerhalb von zwei bis vierzehn Werktagen nach Eingang des Antrags beim BZSt abschließend bearbeitet, sofern keine Rückfragen auftreten. Die Bekanntgabe der Registrierungsentscheidung und der vorgenannten Nummer erfolgt nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Wege.