Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 125
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13b Abs. 8 UStG stellt klar, dass der Leistungsempfänger die geschuldete Steuer nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu berechnen hat. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, bei der bis zu einem Umsatz von 17.500 EUR auf eine Steuererhebung verzichtet wird, ist bei ausländischen Unternehmern nicht anwendbar. Auch die Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Umsätze nach § 24 UStG findet keine Anwendung.
Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne USt). Die USt ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen.
TIPP
Anders als in den Fällen, in denen der Leistende die USt schuldet, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass im Zweifel die zivilrechtliche Preisvereinbarung die USt enthält.
Rz. 127
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG anzuwenden.
Rz. 128
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zu beachten. Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln (Abschn. 13b.13 Abs. 1 UStAE).
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen. Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG und die Steuer nach § 12 Abs. 1 UStG zu berechnen (Abschn. 13b.13 Abs. 2 und 3 UStAE).
Rz. 130
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG). Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 HS 1 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß (Abschn. 13b.13 Abs. 4 UStAE).
Der ausschließlich in Frankreich ansässige Bauunternehmer F deckt im April 2006 das Dach der in Hamburg ansässigen Spedition des H neu; F liefert dazu auch die Dachziegel. Im Februar 2007 stellt sich bei den Ziegeln ein Materialfehler heraus. F erstattet dem H daraufhin 10 % des bereits vereinnahmten Leistungsentgelts.
Lösung:
F erbringt im April 2006 in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Da F keinen Nachweis erbringt, im Inland ansässig zu sein, schuldet H die USt (§ 13b Abs. 2 UStG a. F.).
In der Voranmeldung für Februar 2007 hat H die 2006 vorgenommene Besteuerung i. H. v. 10 % zu berichtigen; Entsprechendes gilt für aus dem Leistungseingang gezogenen Vorsteuern. Da die Berichtigungen einen Erwerb im Jahr 2006 betreffen (vor der USt-Erhöhung), müssen diese zum alten Steuersatz (16 %) erfolgen.
Die Voranmeldung für April 2006 bleibt unverändert!