Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage v.a. bei Pauschalreisen zu vereinfachen, lässt § 25 Abs. 3 S. 3 UStG bislang die Bildung einer Gesamtmarge zu. Diese Regelung ist nach dem EuGH-Urteil vom 8. Februar 2018 in der Rs. C-380/16 (Kommission/Deutschland) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und daher zu streichen. Die Änderung des § 25 Abs. 3 UStG ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Damit wird den Betroffenen genügend zeitlicher Vorlauf eingeräumt, ihre Buchführungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen. Für die Einbeziehung der B2B-Geschäfte in die bereits seit Jahren praktizierte Sonderregelung ist dies nicht erforderlich.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Änderung des § 4 Nr. 15a UStG wird sichergestellt, dass die Steuerbefreiung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen bis zur deren Auflösung weiter Anwendung findet.
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Verwaltungsauffassung in Abschn. 18.15. Abs. 1 S. 2 UStAE können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen Die Verwaltungsregelung wird daher inhaltlich in das Umsatzsteuergesetz übernommen. Der bisherige § 18 Abs. 9 S. 6 UStG wird als neuer Satz 7 redaktionell angepasst. Aus diesen Änderungen ergeben sich Folgeänderungen in § 15 Abs. 4b UStG und § 16 Abs. 2 S. 1 UStG.
Die Änderungen von § 15 Abs. 4b, § 16 Abs. 2 S. 1 und § 18 Abs. 9 UStG sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Änderung des § 22b Abs. 2 und 2a UStG werden Fiskalvertreter daher verpflichtet, neben der USt-Jahreserklärung auch USt-Voranmeldungen abzugeben. Zudem werden sie verpflichtet, der USt-Jahreserklärung eine Anlage mit der Aufstellung aller vertretenen Unternehmer und deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Es wird die vierteljährliche Abgabe vorgegeben, da eine Einordnung aufgrund der Zahllast für das vorangegangene Kj. von null nach § 18 Abs. 2 und 2a UStG nicht als zielführend anzusehen ist.
Durch den neu eingefügten Abs, 2a wird geregelt, dass die Abgabe von ZM durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.
Die Änderungen von § 22b Abs. 2 und 2a UStG sind erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des 25f UStG dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs insbesondere in Form von Ketten- oder Karussellgeschäften. Die Regelung sieht vor, dass der den Vorsteuerabzug beziehungsweise die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungslast für das Vorliegen der Begünstigung (Vorsteuerabzug/Steuerbefreiung) trägt. Im Weiteren sind die objektiven Umstände, die für eine wissentliche Einbindung des Unternehmers sprechen, seitens der Finanzverwaltung darzulegen.
Der neu eingefügte § 25f UStG ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.