Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sind die für den Zollwert wesentlichen Faktoren in einer fremden Währung ausgedrückt, ist der amtlich veröffentlichte Umrechnungskurs zu verwenden. Maßgeblicher Umrechnungskurs ist der von der EZB am vorletzten Mittwoch eines Monats festgelegte Wechselkurs, der für den gesamten Folgemonat gilt und nur in Ausnahmefällen abgeändert werden kann (vgl. Art. 146 UZK-IA).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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