Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG grenzt den Kreis der zulässigen Abnehmer ein. Als Abnehmer kommen demnach in Betracht (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 9 UStAE):
- Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben,
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben haben,
- bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
Rz. 64
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Hauptanwendungsfall ist dabei der Erwerb durch einen Unternehmer (sowohl inländische als auch ausländische; vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 11 UStAE) für dessen Unternehmen (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG). Der Abnehmer muss der Empfänger der Lieferung sein. Regelmäßig ist das derjenige, dem der Anspruch auf Lieferung zusteht und gegen den sich zivilrechtlich der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 10 UStAE; zur Person des Abnehmers bei Vertretung ohne Vertretungsmacht/Identitätstäuschung vgl. BFH vom 25.04.2013, Az: V R 28/11, BStBl II 2013, 656 – §§ 177, 179 BGB). Dass sich diesbezüglich Risiken für den liefernden Unternehmer ergeben, verdeutlicht die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG (vgl. Rz. 175 ff.). Der Unternehmer ist letztlich auf die Richtigkeit der Angaben des Erwerbers angewiesen. Erwirbt der Abnehmer unter Angabe einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 12 UStAE), kann der Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer Unternehmer ist und für sein Unternehmen erwirbt (es dürfen sich anhand der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine berechtigten Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben, vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 13 UStAE; wegen der Zuordnung zum Unternehmen vgl. die Kommentierung zu § 15 Abschn. 15.2b. UStAE). Dabei muss die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Nicht ausreichend ist es, wenn der Abnehmer die USt-IdNr. im Zeitpunkt des Umsatzes lediglich beantragt hat, die USt-IdNr. muss im Zeitpunkt des Umsatzes zugeteilt worden sein (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 12 S. 2 UStAE). Zur eigenen Absicherung sollte der Unternehmer die Möglichkeit des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG durch das Bundeszentralamt für Steuern nutzen (vgl. Rz. 194 ff.; Grundsätzliches zur Vergabe einer USt-IdNr. vgl. die Kommentierung zu § 27a; vgl. Kemper in DStR 2014, 1654 f. und Bachstein in IWB 2014, 134 f.).
Rz. 65
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Seit dem 01.01.2020 ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie i. g. Lieferung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG und Abschn. 6a.1. Abs. 19 UStAE). Die (ausländische) USt-IdNr. muss nicht durch den Mitgliedstaat erteilt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Eine nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer bewirkt eine Steuerbefreiung mit Rückwirkung (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 19 S. 3 UStAE). "Verwendung" erfordert grundsätzlich ein positives Tun des Leistungsempfängers. Allerdings kann z. B. bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers eine USt-IdNr. und eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen werden, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen – unternehmerischen – Einzelaufträgen verwendet werden soll. Eine rein formularmäßig in Briefköpfen oder Gutschriften angegebene USt-IdNr. reicht hingegen nicht aus (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 10 UStAE).
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Rechtslage bis 31.12.2019 und zur Einordnung der USt-IdNr. als formelles Erfordernis vgl. EuGH vom 27.09.2012 (Rs. C-587/10, VSTR, DStR 2012, 2014), BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914, BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724 und vgl. Rz. 194 ff.