Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Frage der Vereinnahmung (sicherungs-)abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger stellt sich insbesondere dann, wenn – etwa bei einer Globalzession – nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat. Das BMF regelte diese Frage zunächst in Ergänzung des Abschn. 182b UStR 2005 umfassend mit Schreiben vom 30.01.2006 (BStBl I 2006, 207). Auch diese Anweisungen wurden zunächst als Abschn. 182b. Abs. 19 ff. in die UStR 2008 übernommen und dann ab 01.11.2010 durch den UStAE ab Abschnitt 13c.1. (Abs. 19 ff. UStAE) unverändert fortgeführt.
2.1.7.2.1 Der Abtretungsempfänger macht von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Maßgebender Rechtsgrund für die Einziehung der Forderung ist die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. Eine Vereinnahmung durch das kontoführende Unternehmen (i. d. R. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der Sicherungsabtretung vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. In diesem Fall entzieht es dem leistenden Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis aufgrund der i. R. d. Globalzession getroffenen Vereinbarungen (Abschn. 13c.1. Abs. 20 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. I.1).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche, wie z. B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt (Abschn. 13c.1. Abs. 21 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. I.2).
2.1.7.2.2 Der Abtretungsempfänger macht von seiner Verfügungsbefugnis am Forderungsbetrag Gebrauch
Rz. 44
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Insoweit ist die Abtretung für die Inhaberschaft an der Forderung maßgebend. Diese begründet auch bei mittelbarer Vereinnahmung (z. B. mittels Bareinzahlung oder Überweisung von einem anderen Konto des Gläubigers nach Vereinnahmung durch den Gläubiger) das Recht auf Entzug der Verfügungsbefugnis (Abschn. 13c.1. Abs. 22 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. II.1).
Rz. 45
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Nach dem Sinn und Zweck des § 13c UStG soll der Abtretungsempfänger haften, soweit nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann und daher die Verfügungsmacht über die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer hat (vgl. Rz. 1 ff. und vgl. Rz. 5 ff.). Nach Abschn. 13c.1. Abs. 19 S. 1 UStAE (vgl. Rz. 36 ff.) gilt demnach in den Fällen der Sicherungsabtretung die Forderung auch dann durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt, wenn und soweit der leistende Unternehmer die Forderung zwar selbst einzieht, den Geldbetrag jedoch an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf diesen Betrag hat. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Forderungsbeträge auf einem beim Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingehen. Die Vereinnahmung des Forderungsbetrages durch den Abtretungsempfänger wird jedoch nicht bereits bei jedem Geldeingang auf einem bei dem Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers fingiert; dies gilt grds. auch dann nicht, wenn sich das Konto des leistenden Unternehmers im Debet befindet, sondern nur soweit der Abtretungsempfänger die Verfügungsbefugnis erhält (Abschn. 13c.1. Abs. 23 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. II.1).
Rz. 46
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Die Verfügungsbefugnis am Forderungsbetrag liegt insbesondere in folgenden Fällen beim Abtretungsempfänger, sodass insoweit eine Vereinnahmung durch diesen fingiert wird:
Rz. 47
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(1) Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und es besteht keine Kreditvereinbarung ("Kreditlinie", "Kreditrahmen", vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 24 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. II.2.1).
Ausgangsfall:
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
Es besteht keine Kreditvereinbarung für das Konto des A bei B. Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i. H. v. 34.800 EUR durch Barzahlung; A zahlt den Betrag auf sein Konto bei B ein, welches nach der Gutschrift noch einen Saldo von 5000 EUR im Debet aufweist.
Lösung:
B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und dem A insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B vereinnahmt.
Rz. 48
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(2) Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und eine bestehende Kreditvereinbarung ("vereinbarte Überziehung") ist ausgeschöpft (vgl. Abschn. 13...