Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, gilt (Fiktion) dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die im Gesamtbetrag der weiter übertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung er für die Übertragung der Forderung erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger in den Fällen der Verpfändung und Pfändung von Forderungen (Abschn. 13c.1. Abs. 30 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.5, Tz. 23).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit haften nachfolgende Abtretungsempfänger nicht für Umsatzsteuerschulden des leistenden Unternehmers; das ist sicherlich ein Vorteil für den Rechtsverkehr. Nachteilig wirkt jedoch, dass die Begrenzung der Haftung auf die in dem effektiven erlösten Betrag anteilig enthaltene USt aufgegeben und damit das Haftungsrisiko des ersten Abtretungsempfängers erhöht wird.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerpflichtige können diese Sonderregelung nutzen, um bei der Abtretung die Haftung Dritter (etwa Banken) auszuschließen. Tritt der leistende Unternehmer die abzutretenden Forderungen zunächst an eine konzerneigene Finanzierungsgesellschaft ab, die diese dann ihrerseits an eine Bank weiterverkauft, haftet nur die Finanzierungsgesellschaft für eine etwaige Umsatzsteuerschuld. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Finanzierungsgesellschaft als selbstständige Unternehmerin nicht zum Organkreis des leistenden Unternehmers gehört; andernfalls wäre die erste Forderungsabtretung als reiner Innenumsatz ohne Bedeutung (so auch Hahne, DStR 2004, 210).
Sonstige Form der Vereinnahmung: Von einer Vereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der Abtretungsempfänger gegenüber dem Schuldner der Gegenleistung mit einer eigenen Forderung aufrechnet. Dies gilt auch für solche Vorgänge, bei der der Abtretungsempfänger eine Lieferung oder Dienstleistung an Zahlungsstatt annimmt (Kersting, FMP 2008,106).