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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig. Mit BMF-Schreiben vom 06.10.2020 (Az: III B 1 – Z 8201/19/10001 :005) wird die Regelung zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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