Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung muss in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der korrespondierenden Erwerbsbesteuerung, unterliegen (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG). Für den liefernden Unternehmer gilt dieses Merkmal als erfüllt, wenn der Erwerber unter Angabe einer gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftritt (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 18 S. 1 UStAE; Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge). Seit dem 01.01.2020 ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie i. g. Lieferung (§ 6a Abs. 1. Nr. 4 UStG und Abschn. 6a.1. Abs. 19 UStAE).
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-IdNr. des Erwerbers ist nach § 17d Abs. 1 UStDV aufzuzeichnen (Bestandteil des buchmäßigen Nachweises). Einen weitergehenden Nachweis, insbesondere über die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung oder der Entrichtung der Erwerbssteuer, muss der Unternehmer nicht führen (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 18 UStAE – Auftreten des Erwerbers unter einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr.). Zur Verpflichtung, die Eigenschaft des Erwerbers als Steuerpflichtiger nachzuweisen, und zur Bedeutung der USt-IdNr. als formelles Erfordernis bis 31.12.2019 vgl. EuGH vom 27.09.2012 (Rs. C-587/10 VSTR, DStR 2012, 2014) und vgl. Rz. 194 ff.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen setzt nicht voraus, dass der Erwerber auch tatsächlich einen i. g. Erwerb anmeldet und versteuert. Es muss lediglich der Tatbestand erfüllt werden (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 18 S. 3 UStAE). Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914, BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724). Der EuGH konnte die durch Ausführungen in "VSTR" (vgl. EuGH vom 27.09.2012, Rs. C-587/10, DStR 2012, 2014, Rz. 52: "von einem Lieferer zu verlangen, dass er (…) alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt" entstandene Verwirrung später aufklären. Auf Vorabentscheidungsersuchen des FG München stellte er klar, dass die Frage der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung grundsätzlich von der Finanzbehörde zu belegen ist, und er nicht fordern wollte, dass Lieferer umfangreiche Maßnahmen ergreifen (vgl. EuGH vom 20.10.2016, C-24/15, UR 2016, 882 "Plöckl"). Somit ist nicht nur der Sonderfall, bei dem ein nicht erklärter i. g. Erwerb bei einem i. g. Verbringen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hätte, grundsätzlich unproblematisch (vgl. dazu BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914).
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegt der i. g. Erwerb auch dann, wenn er dort steuerfrei ist oder einem Nullsatz unterliegt (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 18 S. 4 UStAE; vgl. BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724, Rz. 24).