Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Ausfuhrlieferung durch den Unternehmer liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
An die Person des Abnehmers knüpft die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen, insbesondere muss der Abnehmer nicht die zusätzliche Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG). Eine Ausfuhrlieferung kann dementsprechend auch für den Fall vorliegen, dass der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten hat (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss aus dem Inland in das Drittlandsgebiet gelangen; das Gelangen ins Ausland reicht nicht aus. Das Drittlandsgebiet ergibt sich in Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG). Das Gemeinschaftsgebiet setzt sich aus dem Inland (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG) und den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten, die als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, zusammen (§ 1 Abs. 2a S. 1 UStG). Eine Ausfuhrlieferung liegt daher auch dann vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet, da diese Gebiete weder zum Inland (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) noch zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten gehören (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 1 S. 3 UStAE; wegen weiterer Einzelheiten zur Abgrenzung Inland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9. und 1.10. UStAE und vgl. die Kommentierung zu § 1; wegen einer Ausfuhr in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete vgl. Rz. 40 ff.).
Rz. 30
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Den Tatbestand einer Ausfuhrlieferung kann nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG erfüllen (wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 2). Weitere Voraussetzungen werden nicht genannt. Es kommt demnach weder auf die Rechtsform des Unternehmers noch die Art seines Unternehmens an, insbesondere ist die Anwendung der Vorschrift nicht auf die klassischen Exportunternehmen beschränkt. Streitfragen, die im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung gewürdigt werden müssen, können sich v. a. zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ergeben (vgl. Abschn. 2.6. UStAE "Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft"; EuGH vom 29.02.1996, Rs. C-110/94 Inzo, BStBl II 1996, 655; EuGH vom 08.06.2000, Rs. C-400/98 Breitsohl, BStBl lII 2003, 452; BFH vom 22.02.2001, Az: V R 77/96, BStBl II 2003, 426; BFH vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BStBl II 2003, 430; vgl. § 2 Rz. 137 ff.). Fehlt es an der Unternehmereigenschaft, kann die Vorsteuer aus dem Erwerb des Liefergegenstandes nicht nach § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG abgezogen werden.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss durch den liefernden Unternehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer oder ein unselbstständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung fortbewegt (§ 3 Abs. 6 S. 2 UStG).
Unternehmer U liefert eine Maschine an seinen Kunden X in Zürich. Der Transport wird mit einem betriebseigenen Lastkraftwagen des U durchgeführt.
Lösung:
Es handelt sich um einen Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, da der liefernde Unternehmer U die Beförderung in das Drittlandsgebiet durchgeführt hat.
Rz. 32
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Eine Beförderung liegt auch dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, z. B. bei Kraftfahrzeugen oder bei Schiffen (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 2 S. 2 UStAE).
Rz. 33
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Eine Versendung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch einen selbstständigen Beauftragten befördert oder die Beförderung durch ihn besorgt wird (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG). S. Abschn. 3.12. Abs. 3 S. 1 UStAE.
Unternehmer U liefert eine Maschine an seinen Kunden X in Zürich. Für den Transport beauftragt er einen selbstständigen Fuhrunternehmer.
Lösung:
Es handelt sich um einen Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, da der liefernde Unternehmer U die Versendung in das Drittlandsgebiet in seinem Namen in Auftrag gegeben hat.
Rz. 34
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Keine Ausfuhr durch den Unternehmer und damit kein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt in Fällen des Verkaufs im Transitbereich deutscher Flughäfen in sog. Duty-Free-Läden vor. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337) hat der Käufer (Flugpassagier) zwar durch Erreichen des Transitbereichs "kontrollmäßig" die Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland insoweit verlassen, als keine weiteren Pass- oder Personenkontrollen mehr vorgesehen sind. Dennoch befindet er sich noch auf deutschem Staatsgebiet, das nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG zum umsatzsteuerrechtlichen Inland zählt (vgl. Abschn. 1.9. Abs. 1 S. 5 UStAE). Als Inland i. S. die...