Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entlastet wird die für eine Lieferung, eine Einfuhr oder einen i. g. Erwerb eines Gegenstandes entrichtete USt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Lieferung, die Einfuhr oder der i. g. Erwerb des Gegenstandes muss steuerpflichtig gewesen sein;
- die USt für den Gegenstand muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Rechnungsbetrag bezahlt worden sein bzw.
- die Einfuhrumsatzsteuer oder die Erwerbsteuer für einen i. g. Erwerb muss bezahlt worden sein;
- der erworbene Gegenstand muss für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in ein Drittland gelangt sein;
- der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr dürfen von der Körperschaft nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein – seit dem 01.01.2016 heißt es im Gesetzestext "nicht im Rahmen des Unternehmens" (die Änderung beruht auf der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Neuregelung in § 2b UStG);
- die obigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat (Abschn. 4a.2. Abs. 9 UStAE).
Rz. 11
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Die Vergütung kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung des Gegenstandes an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gegenstand durch eine Privatperson oder durch einen Kleinunternehmer geliefert wurde (z. B. i. R. v. Sachspenden). Ob hierbei die der Lieferung vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig war oder nicht, spielt hierbei keine Rolle (Abschn. 4a.2. UStAE).
2.2.1 Antrag
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuervergütung muss nach amtlichem Vordruck (USt 1 V) oder nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung beantragt werden. Darin muss der Vergütungsberechtigte seine Umsatzsteuervergütung selbst berechnen. Der Antrag ist beim zuständigen FA zu stellen. Zuständig ist in aller Regel das FA, in dessen Bezirk die Körperschaft ansässig ist (§ 24 Abs. 1 UStDV). Vordruckmuster zur Beantragung des Vergütungsverfahrens können dem BMF-Schreiben vom 05.11.2019, Az: III C 3 – S 7532/18/10001, BStBl I 2019, 1041 entnommen werden.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. Bei einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete EUSt entrichtet ist. Schuldet die juristische Person die Steuer für den i. g. Erwerb, so muss diese entrichtet worden sein.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einzelheiten sind auch aus Abschn. 4a.2. und 4a.4. UStAE ersichtlich.
2.2.2 Antragsfrist
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuervergünstigung muss bis zum 31. 12. des Kj. beantragt werden, das dem Kj. folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Weitere Einzelheiten sind § 24 Abs. 1 UStDV sowie Abschn. 4a.4. Abs. 2 S. 2 UStAE zu entnehmen.