2.2.1 Allgemein
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Begünstigt sind nur sonstige Leistungen, nicht Lieferungen, des Personenzusammenschlusses an seine inländischen Mitglieder. Sofern Mitglieder des Personenzusammenschlusses im Ausland ansässig sind, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG auf die Leistungen des Zusammenschlusses an dessen im Inland ansässige Mitglieder beschränkt (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Gehm, StBp 2020, 291; Sterzinger, UR 2017, 773 (776)).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen des Personenzusammenschlusses müssen von seinen Mitglieder unmittelbar für
- dem Gemeinwohl dienende nicht steuerbare Tätigkeiten
- oder für dem Gemeinwohl dienende
- nach § 4 Nr. 11b UStG (Postdienstleistungen),
- nach § 4 Nr. 14 bis 18 UStG (Heilbehandlungen, damit zusammenhängende Leistungen und soziale Fürsorgeleistungen),
- nach § 4 Nr. 20 bis 25 UStG (Leistungen im Bereich Kultur, Bildung, Erziehung und Jugendhilfe) und
- nach § 4 Nr. 27 UStG (bestimmte Personalgestellungen für bestimmte soziale Zwecke)
steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden. Der Katalog der zu berücksichtigenden steuerfreien Leistungen der Mitglieder ist in § 4 Nr. 29 UStG abschließend geregelt.
2.2.2 Dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Was unter einer "dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit" zu verstehen ist, wird weder im Umsatzsteuergesetz, in der MwStSystRL durch die Rechtsprechung oder in Verwaltungsanweisungen definiert. Es dürfte sich dabei um Tätigkeiten handeln, die allgemein im Interesse der Gesellschaft, dem öffentlichen Interesse der Gemeinschaft und nicht hauptsächlich im Interesse Einzelner stehen (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 39). Gemeinwohlrechte und Gemeinwohlwerte ergeben sich aus den Grundrechten sowie den Staatsprinzipien, wie Rechtsstaat, Sozialstaat, Demokratie, Umweltschutz (vgl. auch Hölzer in R/D, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 80).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hoheitliche Tätigkeiten juristische Personen des öffentlichen Rechts dienen regelmäßig dem Gemeinwohl (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 36; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 819). Zu den, dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Tätigkeiten gehören zudem auch die nicht unternehmerischen Tätigkeiten von Religionsgemeinschaften, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrags (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten müssen nicht steuerbar sein. Die Steuerbarkeit fehlt etwa, wenn die Leistungen unentgeltlich erfolgen oder bei Leistungen der öffentlichen Hand im hoheitlichen Bereich i. S. d. § 2b UStG.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 29 UStG müssen auch die genannten steuerfreien Umsätze dem Gemeinwohl dienen, d. h. sie müssen im allgemeinen Interesse der Gesellschaft und nicht im Interesse Einzelner liegen (vgl. Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 39). Im Hinblick auf Art. 132 MwStSystRL lässt sich aber auch gut vertreten, dass die nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20–25 und 27 UStG steuerbefreiten Tätigkeiten per se dem Gemeinwohl dienen (vgl. Gehm, StBp 2020, 291).
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Personenzusammenschluss selbst muss keine unmittelbar dem Gemeinwohl dienenden Leistungen erbringen oder selbst dem Gemeinwohl verpflichtet sein.
2.2.3 Begünstigte Leistungen des Personenzusammenschlusses
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Personenzusammenschluss auch nicht begünstigte Umsätze erbringt, etwa Leistungen an Dritte oder an seine Mitglieder, die nicht für deren nicht steuerbare bzw. steuerbefreite Ausgangsumsätze bezogen werden, soweit sich hieraus keine Wettbewerbsverzerrungen ergeben (vgl. Gehm, StBp 2020, 291; Hölzer in R/D, UStG, § 4 Nr. 29 Rn. 161 ff.). Die Leistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder auch steuerbare (und nicht befreite) Tätigkeiten ausüben, sind jedoch nur befreit werden, wenn und soweit sie für Zwecke der begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder erbracht werden (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208).
2.2.4 Unmittelbarkeit
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen des Personenzusammenschlusses müssen unmittelbar an die Mitglieder erfolgen, d. h. die Leistung muss ohne Zwischenstufe von den Mitgliedern verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1054 f.)),
- wenn ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen (bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfrei), der Abschn. 4.14.8. UStAE findet weiterhin unverändert Anwendung;
- wenn Praxis- und Apparategemeinschaften Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen (bisher nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG steuerfrei), der Abschn. 4.14.8. UStAE findet weiterhin unverändert Anwendung;
- wenn durch den Zusammenschluss IT-Infrastruktur, die auf die ...