2.2.1 Allgemeines
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG wird auch für den i. g. Erwerb der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Vorstehende Ausführungen gelten vorbehaltlich sinngemäß auch für den i. g. Erwerb.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinhin ist die Bemessungsgrundlage einfach zu ermitteln, da ihr i. d. R. der in der Rechnung über die steuerfreie i. g. Lieferung aufgeführte Wert zugrunde gelegt werden kann. Sollte in einer Rechnung über eine steuerfreie i. g. Lieferung fälschlich eine ausländische oder deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen sein, stellt der ausgewiesene Bruttobetrag die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb dar. Die ausgewiesene USt wird zwar von dem leistenden Unternehmer gem. § 14c Abs. 1 UStG (oder einer im anderen Mitgliedstaat entsprechenden Vorschrift) geschuldet, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine für diese Lieferung geschuldete Steuer (diesen Tatbestand verlangt jedoch § 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Bemessungsgrundlage kann sich zudem um neben dem Entgelt geschuldete Verbrauchsteuern (vgl. Art. 78 MwStSystRL) sowie um Kosten für Nebenleistungen erhöhen.
2.2.2 Auslagerung aus dem Umsatzsteuerlager
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des zum 01.01.2004 eingefügten neuen § 10 Abs. 1 S. 4 UStG regelt die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung von Gegenständen aus dem sog. Umsatzsteuerlager (vgl. die Kommentierungen zu §§ 4 Nr. 4a und 4 Nr. 4b UStG). Danach ist die Einlagerung bestimmter Gegenstände in ein sog. Umsatzsteuerlager steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die ruhende Lieferung im Umsatzsteuerlager. Mit der Auslagerung entfällt grundsätzlich nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (Lieferung, i. g. Erwerb oder Einfuhr). Die Auslagerung ist mithin grundsätzlich steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vorumsatzes zuzüglich der Kosten für die in § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG Leistungen und die ggf. vom Auslagerer geschuldeten und entrichteten Verbrauchssteuern.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kein steuerpflichtiger Umsatz liegt bei der Auslagerung vor, wenn der Gegenstand unmittelbar wieder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird.