Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.2.1 Grundsatz
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kj. (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG).
Rz. 19
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Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Das Gesetz (§§ 1, 2, 13, 16 ff. UStG) macht die Umsatzsteuerpflicht des leistenden Unternehmers nicht vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers abhängig (BFH vom 06.10.2005, Az: V R 15/04, BFH/NV 2006, 836). Vielmehr hat der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer unabhängig davon zu entrichten, ob sie bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann. Da es den Wertungen des Gesetzes entspricht, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur Umsatzsteuer veranlagt wird, ist die Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers auch nicht etwa sachlich unbillig. Das UStG lässt eine Umsatzsteuerschuld auch dann entstehen, wenn der Unternehmer sich über die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht geirrt hat (BFH vom 04.04.2003, Az: V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).
Rz. 20
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Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG, § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1 S. 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen (§ 16 Abs. 1 S. 4 UStG).
2.2.2 Fälle des § 18 Abs. 4c UStG i. V. m. § 3a Abs. 5 UStG
Rz. 21
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Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch, so bestimmt § 16 Abs. 1a UStG das Kalendervierteljahr zum Besteuerungszeitraum. Bei der Berechnung der Steuer ist in diesem Fall von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
2.2.3 Vorsteuer
Rz. 22
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Von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Rz. 23
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Dabei begründet ein einzelner Vorsteuerbetrag keinen Vorsteuervergütungsanspruch, sondern allein einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wie sich aus § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UStG ergibt (vgl. BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745). Einzelne Vorsteuerbeträge sind umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH vom 16.11.2004, VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193). Es stehen sich also bei diesem Abzug gem. § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745).
Rz. 24
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Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG hat auch Vorrang vor einer Aufrechnung durch das FA mit anderen Ansprüchen (BFH in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193). Nur wenn die Berechnung der Umsatzsteuer für einen bestimmten Besteuerungszeitraum einen Vorsteuerüberschuss ergibt, kann gegen dieses Guthaben die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erklärt werden (vgl. BFH in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
Rz. 25
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Das nach § 15 UStG gegebene Recht auf Vorsteuerabzug für die dem Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist kein selbstständiger Anspruch und kann nicht unmittelbar gegenüber dem FA geltend gemacht werden (h. M., vgl. z. B. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz. 45 ff.; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 15 Rz. 472). Vielmehr sind nach § 16 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 UStG mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer abzusetzen.
Rz. 26
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Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem i. R. d. Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 UStG die für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet wird (BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745).
Rz. 27
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Ansonsten gilt, dass die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG) und die darin vorzunehmende Saldierung vom Gesetz geforderte Handlungen des Unternehmers und keine i. S. d. §§ 129ff. InsO die Insolv...