Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, das zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält (Abschn. 25.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 56
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Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:
- Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
- Beherbergung;
- Verpflegung;
- Betreuung durch Reiseleiter;
- Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);
- Eintrittsberechtigungen.
Rz. 57
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Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.
Rz. 58
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Eigenleistungen (Rz. 114 ff.) sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen.
Rz. 59
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Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl. EuGH vom 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Ressorts, und BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497). Zum Steuersatz vgl. Rz. 210 ff.
Rz. 60
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Der EuGH hat dies ausdrücklich damit begründet, dass er entgegen den vom BFH im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Sonderregelung festhält. Würden nämlich vom Anwendungsbereich der Sonderregelung Leistungen eines Reisebüros allein deswegen ausgeschlossen, weil sie nur die Unterkunft umfassen, so führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen der MwStSystRL. Der BFH folgt dem EuGH vollumfänglich (hierzu ausführlich Weimann, AStW 10/2019, 777; vgl. auch Wäger, BFH/PR 2019, 187).
Rz. 61
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Auch der bloße Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterliegt der Margensteuer. Beherbergungsdienstleistungen fallen damit auch dann unter die für Reisebüros geltende Sonderregelung der Mehrwertsteuer, wenn diese Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind. Konsolidierer sind folglich "Reisebüros" i. S. d. MwStSystRL (EuGH vom 29.06.2023, RS. C-108/22, C).
Wollen Konsolidierer und andere Reisebüros die Anwendung der Sonderregelung vermeiden, müssen sie als Vermittler handeln (Art. 306 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL). Letzteres trägt natürlich den Nachteil in sich, dass der Regieaufschlag des Konsolidierers transparenter wird (hierzu ausführlich Weimann, AStW, iww.de/astw).
Rz. 62
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§ 25 UStG ist hingegen auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro nicht anzuwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.2010, C-31/10, Minerva Kulturreisen).
Rz. 63
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Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 3.10. UStAE) angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.
Rz. 64–69
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Einstweilen frei.