Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Abschn. 18e.1. UStAE beinhaltet die wesentlichen Einzelheiten zum Verfahren; Abschn. 18e.2. UStAE verweist bzgl. des Aufbaus der USt-IdNr. lediglich auf www.bzst.de.

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Darüber hinaus sind folgende Hinweise nützlich:

  • Schriftlich erreicht man das BZSt unter Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis;
  • Fax 0228 406-3801; E-Mail: poststelle-saarlouis@bzst.bund.de
  • telefonisch unter 0228 406-0;
  • im Internet unter www.bzst.de (hier erhält man auch weitere Informationen zum Verfahren);
  • die EU-Kommission hat ebenfalls einen Dienst eingerichtet, der über http://ec.europa.euzu erreichen ist.
 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Im Bestätigungsverfahren erteilt das BZSt darüber Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und ob die vom Anfragenden mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Anfrageberechtigt ist auch, wer in der Unternehmerdatei gespeichert ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt. Es wird zwischen einfacher und qualifizierter Anfrage unterschieden. Nicht anfrageberechtigt ist, wer eine USt-IdNr. ausschließlich zum Zweck des i. g. Erwerbs erteilt bekommen hat.

 

Rz. 14

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Bei der einfachen Anfrage wird nur die ausländische USt-IdNr. angegeben – diese ist nicht ausreichend für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 UStG.

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Bei der qualifizierten Anfrage werden neben der ausländischen USt-IdNr. mindestens der Firmenname und Ort des Abnehmers angegeben.

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Das BZSt teilt Anfragenden mit, ob die angegebene USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage im anderen EU-Mitgliedstaat gültig oder ungültig war.

 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Im Fall der qualifizierten Anfrage macht das BZSt stets Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs der Angaben lt. Anfrage mit den im EG-Mitgliedstaat gespeicherten Daten sind folgende Antworten möglich:

  1. "stimmt überein",
  2. "stimmt nicht überein",
  3. "von Ihnen nicht angefragt",
  4. "vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt".
 

Rz. 18

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Ergibt die Prüfung zu einzelnen Angaben b) "stimmt nicht überein", wird im Antwortschreiben auf mögliche steuerliche Folgen (§ 6a Abs. 1 und 4 UStG) hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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