Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Registrierung für das besondere Besteuerungsverfahren sind entsprechende Compliance-Pflichten verbunden. So muss der Unternehmer bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums folgt, seine Steuererklärungen elektronisch dem BZSt übermitteln (§ 18i Abs. 3 S. 1 UStG). Dabei hat er die Steuer für den entsprechenden Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen und zu entrichten (§ 18i Abs. 3 S. 2 und 3 UStG), wobei Rundungen nicht zulässig sind (Art. 60 MwStVO; vgl. S/R, Rz. 105).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In § 18i Abs. 3 S. 3 UStG wird daneben ein ausdrückliches Entrichtungsgebot aufgenommen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. GG, § 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen (vgl. Bunjes, Rz. 21). Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer durch einen Dritten bleibt davon unberührt.
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer seiner Steuererklärungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, erhält er vom Mitgliedstaat der Identifizierung zehn Tage nach Ablauf der Erklärungsfrist eine Mahnung. Ferner werden gem. Art. 60 S. 1 MwStVO die übrigen EU-Mitgliedstaaten vom Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend informiert (vgl. S/R, Rz. 153). Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig (Art. 60a S. 2 MwStVO). Die Abgabe der Erklärung hat ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Mahnungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung (vgl. Art. 60a S. 3 MwStVO) zu erfolgen.
2.2.1 Fristen
2.2.1.1 Abgabefrist der Steuererklärungen
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1c S. 1 UStG). Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums einzureichen (§ 18i Abs. 3 S. 1 UStG). Somit sind die Steuererklärungen zu den folgenden Stichtagen zu übermitteln:
I. |
Kalendervierteljahr bis zum 30. April, |
II. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, |
III. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, |
IV. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres. |
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn sie bis zu den genannten Stichtagen beim BZSt als Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch eingereicht und in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde; sie muss somit nicht bis zum Stichtag im EU-Mitgliedstaat der Besteuerung (= zuständige FinBeh im Ausland) empfangen worden sein. Entsprechendes gilt, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung ein anderer EU-Mitgliedstaat ist und in diesem Umsätze erklärt werden, die in Deutschland steuerpflichtig sind, vgl. § 18i Abs. 4 Satz 3 UStG.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung, die dem BZSt von einem anderen EU-Mitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat der Identifizierung) übermittelt wurde, gilt als Steueranmeldung und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 18i Abs. 4 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht (zwingend) für den umgekehrten Fall, nämlich dass die Steuererklärung beim BZSt als Mitgliedstaat der Identifizierung abgegeben wurde. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat des Verbrauchs für die Steuerfestsetzung und eventuelle Änderungen von Steuerbescheiden zuständig, sodass das nationale Verfahrensrecht des entsprechenden EU-Mitgliedstaats Anwendung findet (Art. 61 Abs. 2 UAbs. 2 MwStVO; vgl. S/R, §§ 18i Rz. 105 i. V. m. 18j Rz. 106).
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass es in diesem besonderen Besteuerungsverfahren keine Möglichkeit gibt, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen (vgl. Bunjes, Rz. 15), und dass die Steuererklärung auch dann bis zum genannten Stichtag einzureichen ist, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, da der Verweis in § 18i Abs. 6 UStG nicht den § 108 der AO umfasst (vgl. auch S/R, Rz. 103).
HINWEIS
Es ergibt sich somit eine unterschiedliche Fristberechnung im Vergleich zu den deutschen Erklärungsfristen. Dies dürfte insbesondere das Ziel verfolgen, eine einheitliche Fristberechnung über alle EU-Mitgliedstaaten hinweg zu erreichen.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen – auch dann, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr keine Umsätze erzielt wurden. In diesem Fall ist eine sog. Nullmeldung einzureichen (vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 2 S. 1 UStAE).
2.2.1.2 Zahlungsfrist
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern Deutschland der Staat der Identifizierung ist, ist die Zahlung der ermittelten Steuer unter Angabe der Registrierungsnummer (vgl. Rz. 33) der betreffenden Steuererklärung bis zum Ende des auf...