2.2.1 Anspruchsberechtigte Unternehmer (§ 27a Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. haben alle Unternehmer. Dies gilt insbesondere für inländische Unternehmer, aber auch für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet ansässig sind und im Inland Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen unterhalten.
Rz. 29
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Diese Unternehmer benötigen die USt-IdNr. aber nur, wenn sie
- vom Inland aus i. g. Lieferungen ausführen (§ 6a Abs. 1 UStG),
- aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 UStG),
- Gegenstände aus ihrem inländischen Unternehmensbereich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen und dieser Vorgang einer i. g. Lieferung gleichgestellt ist (§ 6a Abs. 2 UStG),
- Gegenstände aus ihrem im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensbereich in das Inland verbringen und der Vorgang im Inland der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 1a Abs. 2 UStG),
- sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Leistungen) einkaufen.
2.2.2 Juristische Personen
Rz. 30
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Auf Antrag erhalten juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine USt-IdNr., wenn sie diese für i. g. Erwerbe benötigen.
HINWEIS
Eine juristische Person erhält damit die USt-IdNr. primär zur Besteuerung der i. g. Erwerbe!
Nur dann, wenn dazu eine USt-IdNr. erteilt wurde, wird diese – quasi als "Abfallprodukt" auch zur Besteuerung der neuen i. g. Dienstleistungen verwandt (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG; vgl. § 3a Rz. 29 ff.).
Eine juristische Person erhält m. a. W. keine USt-IdNr., weil sie (ausschließlich) i. g. Dienstleistungen zu besteuern hat.
Rz. 31
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Juristische Personen (des öffentlichen und des privaten Rechts z. B. Gebietskörperschaften, Vereine, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), die nicht Unternehmer sind bzw. Gegenstände für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben, unterliegen der Erwerbsbesteuerung, wenn ihre Wareneinkäufe die Erwerbsschwelle (12.500 EUR, § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschreiten. Die großen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder) können für einzelne Organisationseinheiten, z. B. Ressorts, Behörden, Ämter, eine eigene USt-IdNr. erhalten.
Rz. 32
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Die USt-IdNr. wird von juristischen Personen benötigt, wenn sie die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 EUR (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschreiten. Daneben können die juristischen Personen unbeschadet von einer Erwerbsschwelle (freiwillig) zur Erwerbsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 4 UStG). Sie sind dann allerdings für zwei Jahre an diese Option gebunden.
Rz. 33
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Außerdem können die juristischen Personen eine USt-IdNr. erhalten, wenn sie unabhängig von einer Erwerbsschwelle entweder verbrauchssteuerpflichtige Waren (§ 1a Abs. 5 S. 2 UStG) oder neue Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat erwerben wollen (§ 1a Abs. 5 S. 1 UStG).
2.2.3 Organgesellschaften (§ 27a Abs. 1 S. 3 UStG)
Rz. 34
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Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG sind die Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Deshalb treten Organgesellschaften im Binnenmarkt gegenüber einem Partner in einem anderen Mitgliedstaat als selbstständige Unternehmer auf und erhalten hierzu gem. § 27a Abs. 1 S. 3 (bis 31.12.2009: S. 4) UStG eine eigene USt-IdNr. (vgl. Abschn. 27a.1. Abs. 3 UStAE).
Rz. 35
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Gem. § 18a Abs. 1 S. 8 UStG müssen die Organgesellschaften eine eigene Zusammenfassende Meldung abgeben. Ihre steuerbaren i. g. Erwerbe sowie i. g. Lieferungen werden jedoch dem jeweiligen Organträger im Inland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG) oder dem wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland (bei einer grenzüberschreitenden Organschaft, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG) zugerechnet und von diesem in der USt-Voranmeldung erklärt.
2.2.4 Ausschluss von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rz. 36
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Keine USt-IdNr. erhalten
- Fahrzeuglieferer i. S. v. § 2a UStG,
- ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen anderer Staaten (§ 1c Abs. 1 Nr. 1 UStG),
- im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen (z. B. Internationaler Seegerichtshof in Hamburg, Europäisches Patentamt in München, § 1c Abs. 1 Nr. 2 UStG),
- im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages – NATO – (§ 1c Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Rz. 37
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Zu Letztgenanntem vgl. Abschn. 27a.1. Abs. 1 S. 8 UStAE. Bei den in § 1c UStG genannten Einrichtungen liegt ein i. g. Erwerb nicht vor, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das Inland zu deren Verfügung befördert oder versendet wird. Lediglich der Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG wird versteuert. Im Übrigen gelten für diese Einrichtungen aufgrund von internationalen Abmachungen und Verträgen besondere Begünstigungen, die sich auch auf die USt auswirken.
2.2.5 Erteilungsverfahren
Rz. 38
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Die Erteilung einer USt-IdNr. ist schriftlich zu beantragen (§ 27...