2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3b UStG regelt den Ort von Güter- und Personenbeförderungsleistungen.
HINWEIS
Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich hat die Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" (vgl. § 3a Rz. 8) zum 0.01.2010 keinerlei Neuerung gebracht. Abschn. 3b.1–3b.4 UStAE übernehmen daher – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009 (Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, Rz. 111–137, BStBl I 2009, 1005) – insoweit im Wesentlichen unverändert die bisherigen Abschn. 42a ff. UStR 2008.
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
2.2.2.1 Potenzielle Leistungserbringer
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3b UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten/Einschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze tätigen.
2.2.2.2 Potenzielle Leistungsempfänger
2.2.2.2.1 Güterbeförderungen und mit diesen im Zusammenhang stehende Leistungen (sog. Beförderungsnebenleistungen)
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für
- Güterbeförderungen und
- Beförderungsnebenleistungen
gilt § 3b UStG ausschließlich für Leistungen an Nichtunternehmer (Abschn. 3b.1 Abs. 3 S. 1, Abschn. 3b.2 Abs. 1 S., Abschn. 3b.3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE).
HINWEISE
Im Wirtschaftsleben werden die in § 3b Abs. 2 UStG aufgeführten (selbständigen) Leistungen als "Beförderungsnebenleistungen" bezeichnet. Das irritiert und darf nicht mit der umsatzsteuerlichen "Nebenleistung zu einer Güterbeförderung" (vgl. Abschn. 3b.2 Abs. 3 i. V. m. Abschn. 3.10 UStAE) verwechselt werden.
Hier greift das Mehrwertsteuerpaket; die Ortsbestimmung ist insoweit ausschließlich im B2C-Bereich anzuwenden. Damit ist der B2B-Bereich ungeregelt; es greift der Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG.
2.2.2.2.2 Personenbeförderungen
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Personenbeförderungen ergeben sich hinsichtlich der Auftraggeber keine Beschränkungen; § 3b UStG gilt insoweit sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer (Abschn. 3b.1 Abs. 1 UStAE, vgl. Rz. 10).
2.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3b UStG gilt in dieser Fassung seit dem 01.01.2010.