2.2.1 Ermittlung der Umsatzgrenze
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als maßgebliche Größe für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wird der Gesamtumsatz herangezogen. Dies ist – im Grundsatz – der jeweilige gesamte steuerbare Umsatz des Unternehmens i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bemessen nach vereinnahmten Entgelten, jedoch mit einigen Ausnahmen.
Rz. 12
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Nicht zum Gesamtumsatz zählen Umsätze aus der Veräußerung und der Entnahme von Anlagevermögen. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen beurteilt (Abschn. 19.1 Abs. 6 S. 3 UStAE).
Von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze sind bei der Ermittlung des für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatzes zudem die steuerfreien Umsätze nach den §§ 4 Nr. 8i, 9b, 11–29 UStG abzuziehen. Zusätzlich wird der Gesamtumsatz noch um die steuerfreien Umsätze nach §§ 4 Nr. 8a–h, 9a, 10 UStG vermindert, wenn diese Umsätze sog. Hilfsumsätze sind (Abschn. 19.3 Abs. 2 S. 4 UStAE). Der Abzug ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die eigentlich steuerfreien Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt (BFH vom 15.10.1992, V R 91/87, BStBl II 1993, 209).
Rz. 13
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Zum Gesamtumsatz gehören auch (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 1 UStAE):
- die Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland anzusehen sind,
- Umsätze, für die ein anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.
Zum Gesamtumsatz gehört nicht (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 2 u. 3 UStAE):
- die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist,
- die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist,
- die beim letzten Abnehmer in einem i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) ankommenden Lieferungen, für die er die Steuer schuldet.
Rz. 14
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Der Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus den erzielten Nettoumsätzen nebst der dazugehörigen USt. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist somit nicht auf das Nettoentgelt – Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 10 UStG – abzustellen. Maßgebend sind vielmehr die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.
Weitere Ausführungen zur Ermittlung des Gesamtumsatzes können Abschn. 19.3 UStAE entnommen werden.
2.2.2 Berechnungsschema
Rz. 15
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Der maßgebliche Gesamtumsatz kann nach dem folgenden Berechnungsschema ermittelt werden:
2.2.3 Ermittlung der Umsatzgrenze bei Differenzbesteuerung
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. §§ 25, 25a UStG für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht nur auf den Differenzbetrag abzustellen (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 5 UStAE).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In einem von einem Gebrauchtwagenhändler vor das FG Köln gebrachten Verfahren hatte das FG entschieden, dass bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung
- nur auf die Differenzumsätze und
- nicht auf die Gesamteinnahmen
abzustellen sei, und hatte damit der Klage stattgegeben (FG Köln vom 13.04.2016, 9 K 667/14). Das Gericht stützt seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 MwStSystRL. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Der BFH hatte die Frage, ob der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatz in der Differenz oder im vereinnahmten Betrag besteht, dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass Art. 288 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Umsatzgrenze auf der...