Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da Zölle und EUSt unterschiedliche Besteuerungszwecke verfolgen, müssen bestimmte Hinzurechnungen vorgenommen werden, um die Belastungsgleichheit mit entsprechenden Inlandsumsätzen herzustellen.
2.2.1 Im Drittland erhobene Abgaben
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem eigentlichen Warenwert sind noch Einfuhrabgaben usw. aus Drittländern hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Der deutsche Großhändler G bezieht Bananen aus Tonga. Die Wirtschaftsgüter werden per Schiff von Tonga nach Rotterdam transportiert. Bei der Ausfuhr aus Tonga wird ein Ausfuhrzoll erhoben. Der Ausfuhrzoll ist von G zu bezahlen.
Lösung:
Der Ausfuhrzoll in Tonga wird der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr nach Deutschland zugerechnet.
2.2.2 Verbrauchsteuern, Zölle und sonstige Einfuhrabgaben
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls hinzugerechnet werden die anlässlich der Einfuhr unbedingt entstehenden Verbrauchsteuern (außer der Einfuhrumsatzsteuer), Zölle und sonstige Abschöpfungen usw. (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
Der deutsche Großhändler G bezieht 10.000 Flaschen Rum aus Jamaika. Bei Einfuhr hat G hierfür 6000 EUR Alkoholsteuer (Verbrauchsteuer) zu entrichten.
Lösung:
Die Alkoholsteuer fließt in die Bemessungsgrundlage mit ein.
2.2.3 Vermittlungskosten
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinzugerechnet werden auch die Vermittlungskosten, die mit der Lieferung und/oder der Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Zollgebiet der Union entstanden sind bzw. in Zusammenhang stehen. Erhöhend auf die Bemessungsgrundlage wirken sich auch die Beförderungs- und Vermittlungskosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Zollgebiet der Union aus, wenn dieser weitere Bestimmungsort bei der Einfuhr schon feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG).
Rz. 24
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Die EUSt-Bemessungsgrundlage kann wie folgt ermittelt werden:
|
Zollwert des Liefergegenstandes |
+ |
Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, die für den Liefergegenstand im Drittausland geschuldet werden |
+ |
auf den Liefergegenstand entfallende Zölle und Abschöpfungen sowie andere Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer anlässlich der Einfuhr entstanden sind; die Steuern müssen, um der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden zu können, unbedingt entstanden sein |
+ |
die auf den Liefergegenstand entfallenden Kosten für Vermittlung und Beförderung sowie andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Zollgebiet der Union |
+ |
die auf den Liefergegenstand entfallenden Kosten für Vermittlung und Beförderung sowie andere sonstige Leistungen bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Zollgebiet der Union, wenn dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht |
= |
Bemessungsgrundlage für die EUSt |