2.2.1 Zeitpunkt (§ 13c Abs. 2 S. 1 UStG)
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 1 UStG); § 240 Abs. 3 AO (sog. Schonfrist: Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei einer Säumnis bis zu drei Tagen) ist zu beachten (Abschn. 13c.1. Abs. 31 S. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.1, Tz. 24 S. 1).
Rz. 61
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Hat der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinnahmt, ist der Zeitpunkt der nachfolgenden Vereinnahmung maßgebend (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 2 UStG; vgl. auch Abschn. 13c.1. Abs. 31 S. 2 UStAE).
2.2.2 Haftungsbescheid (§ 13c Abs. 2 S. 2 UStG, § 191 AO)
Rz. 62
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Der Begünstigte (Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsinanspruchnahme nach anderen Haftungstatbeständen (z. B. aufgrund §§ 69 AO, 128 HGB) bleibt unberührt (Abschn. 13c.1. Abs. 32 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.2, Tz. 25).
Rz. 63
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Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Regeln des § 191 AO, ohne dass dabei ein Ermessen besteht (§ 13c Abs. 2 S. 2 UStG). Der Begünstigte wird insbesondere nur nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).
Rz. 64
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Die Haftung ist verschuldensunabhängig: auf ein Verschulden des leistenden Unternehmers oder des Abtretungsempfängers kommt es daher nicht an (Abschn. 13c.1. Abs. 33 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.2, Tz. 26).
Rz. 65
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Bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) ist § 219 AO (Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden) zu beachten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf daher ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Rz. 66
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Der Haftungsbescheid ist durch das FA zu erlassen, das für die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers örtlich zuständig ist (vgl. §§ 21, 24 AO; Abschn. 13c.1. Abs. 34 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.2, Tz. 27).
Rz. 67
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Stellt das FA fest, dass der Anspruch des leistenden Unternehmers auf Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurde, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Steuer, bei deren Berechnung der Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde. Es ist insbesondere im Vollstreckungsverfahren und im Rahmen von Außenprüfungen auf entsprechende Haftungstatbestände zu achten und ggf. zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheides anzuregen (Abschn. 13c.1. Abs. 35 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.2, Tz. 28).
Rz. 68
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Das für den leistenden Unternehmer zuständige FA ist berechtigt, den begünstigten Unternehmer (Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) über den Zeitpunkt und die Höhe der vereinnahmten abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu befragen und Belege anzufordern, weil es für den Erlass des Haftungsbescheides zuständig ist. Diese Befragung soll i. d. R. in schriftlicher Form durchgeführt werden. Es gelten die Mitwirkungspflichten i. S. d. §§ 90ff. AO (Abschn. 13c.1. Abs. 36 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.2, Tz. 29).
Rz. 69
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Der leistende Unternehmer hat gem. § 93 AO Auskunft über den der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zugrunde liegenden Umsatz (Höhe des Umsatzes und den darauf entfallenen Steuerbetrag) sowie über den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger zu geben. Es gelten die Mitwirkungspflichten i. S. d. §§ 90ff. AO. Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss vom leistenden Unternehmer so eindeutig bezeichnet werden, dass er durch das anfragende FA eindeutig und leicht identifiziert werden kann. Wird keine oder keine hinreichende Antwort erteilt, kann diese mit Zwangsmitteln (§§ 328ff. AO) durchgesetzt oder eine Außenprüfung, bzw. eine Ums...