Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 6a Abs. 2 UStG gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes nach § 3 Abs. 1a UStG als i. g. Lieferung (vgl. Art. 17 MwStSystRL/Art. 28a Abs. 5 Buchst. b i. V. m. Art. 28c Teil A Buchst. d der 6. EG-RL; zur Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der MwStSystRL vgl. EuGH vom 06.03.2014, Rs. C-606/12, C-607/12 "Dresser-Rand", BFH/NV 2014, 812; vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 20 UStAE mit Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Abs. 16 bis 18 hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung). § 3 Abs. 1a UStG fingiert eine Lieferung durch den Unternehmer gegen Entgelt, wenn der Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) in das üGG (§ 1 Abs. 2a UStG) zu seiner Verfügung verbringt, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt.
Rz. 80
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Der Verbringenstatbestand setzt voraus, dass der Gegenstand bereits im Ausgangsmitgliedstaat dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Steht demgegenüber bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Abnehmer fest und wird der Gegenstand unmittelbar an diesen ausgeliefert, liegt eine im Ausgangsmitgliedstaat steuerbare Lieferung, kein i. g. Verbringen vor. Zur Vereinfachung ließ die Verwaltung in Fällen der Lieferung an eine größere Anzahl von Abnehmern unter weiteren Voraussetzungen die Annahme eines i. g. Verbringens zu, was zu einem ähnlichen Besteuerungsergebnis wie die Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG führte. Diese Möglichkeit wurde allerdings zunächst deutlich eingeschränkt und m. W. v. 01.10.2013 endgültig aufgegeben (sog. Pommes-Frites-Regelung, vgl. dazu BMF vom 21.11.2012, BStBl I 2012, 1229; dazu Slotty-Harms, UVR 2013, 123).
Rz. 81
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Zur Behandlung des Verbringens in ein Konsignationslager und zur Abgrenzung gegenüber einer i. g. Lieferung vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 6 UStAE und Rz. 30 ff. (vgl. Weimann in UidP, 14. Aufl. 2016, Kap. 33).
Rz. 82
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Wegen der Behandlung bei der Verkaufskommission vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 7 UStAE (Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung; zu weiteren Einzelheiten vgl. OFD Frankfurt vom 04.04.2014, Az: S 7103 a A – 8 – St 110, DStR 2014, 1340; vgl. Robisch in Bunjes, Rz. 27 zu § 6a – Problem: akzeptiert auch das Zielland eine derartige Regelung?).
Rz. 83
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Weitere Besonderheiten gelten bei Montagelieferungen. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 36 MwStSystRL (Art. 28a Abs. 5 Buchst. b 1. Spiegelstrich der 6. EG-RL) liegt ein i. g. Verbringen nicht vor, wenn der Gegenstand im Bestimmungsland im Rahmen einer Montagelieferung geliefert wird. Es liegt eine ihrer Art nach nur vorübergehende Verwendung vor (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 10 UStAE mit Beispiel, dort bezogen auf Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG. Nicht jede Montagelieferung ist zugleich eine Werklieferung. Vorrang hat der unionsrechtliche Begriff.).
Rz. 84
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Ausnahmen vom i. g. Verbringen gelten weiterhin, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand i. Z. m. einer sonstigen Leistung vorübergehend in das üGG verbringt, z. B. ein Bauunternehmer eine Baumaschine, oder wenn ein Unternehmer an einem Gegenstand eine sonstige Leistung ausführen lässt. Im letzteren Fall muss der Gegenstand jedoch zwingend in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgelangen (Abschn. 1a.2. Abs. 10 UStAE). Im erstgenannten Fall ist Bedingung ein Transport aus dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen. Wenn also ein Unternehmer aus Frankreich eine Baumaschine direkt nach Deutschland transportiert, um Arbeiten auf einer Baustelle vorzunehmen, ist dies kein i. g. Verbringen. Falls er jedoch die Baumaschine von einer vorher bestehenden Baustelle in Österreich nach Deutschland bewegt, bewirkt er einen i. g. Erwerb in Deutschland. Die Ausnahmen und Bedingungen für die Anwendung gehen auf das Unionsrecht zurück (vgl. EuGH vom 06.03.2014, C-606/12 und C-607/12, "Dresser-Rand"). Die Liste der Ausnahmetatbestände in Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL ist abschließend (vgl. EuGH vom 11.06.2020, C-242/19, "CHEP Equipment Pooling"). Erwähnenswert ist auch eine Ausnahme für eine Verwendung von bis zu 24 Monaten, falls diese unter zollrechtlichen Vorschriften keine Einfuhr wäre.
Rz. 85
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Im Gegenzug unterliegt das Verbringen im üGG der Erwerbsbesteuerung (vgl. § 1a Abs. 2 UStG und Art. 21 MwStSystRL/Art. 28a Abs. 6 der 6. EG-RL). Allgemein ist davon auszugehen, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nur greift, wenn das i. g. Verbringen im Bestimmungsmitgliedstaat der Besteuerung als i. g. Erwerb unterliegt (vgl. § 6a...