2.2.1 Nichtgemeinschaftsware
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4b UStG regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen. Die Steuerbefreiung gilt damit ausschließlich für die Lieferung von Nichtgemeinschaftsware. Nichtgemeinschaftsware ist solche, die im Inland unter Zollaufsicht steht, weil sie sich noch in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet (vgl. Rz. 18 f.). Werden Nichtgemeinschaftswaren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht, müssen sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten und können z. B. in ein Zollverfahren übergeführt werden. Zu den Zollverfahren gehören u. a. die Zolllager- und die Versandverfahren sowie die aktive Veredelung. Diese Nichterhebungsverfahren ermöglichen dem Unternehmer seine Nichtgemeinschaftswaren ohne Statuswechsel in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Dafür müssen die Gegenstände beim Zoll angemeldet und unter eine zollamtliche Aufsicht gestellt werden.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Besteuerung wird in diesem Fall durch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sichergestellt. Sofern diese Gegenstände nicht ursprünglich aus dem Drittland stammen, müssen sie (zuvor) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sein, um bei einer erneuten Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren behandelt werden zu können.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung gilt – anders als die Befreiung des USt-Lagers – für alle Arten von Ware; die für Steuerlager geltende Beschränkung der Anlage 1 (vgl. § 4 Nr. 4a Rz. 20 f.) findet damit keine Anwendung.
2.2.2 Gemeinsame Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsware
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Nichtgemeinschaftswaren gehören nach Art. 4 Nr. 8 ZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsware entstehen (Abschn. 4.4b.1 S. 3 UStAE).
Nach Abschn. 4.4b.1 S. 3 UStAE. Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in Deutschland in die aktive Veredelung übergeführt. Die Glasscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. Die Glasscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Fahrzeug) einbaut. Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
Lösung:
Nach Art. 256 Abs. 1 Buchst. a UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Durch das "Hinzufügen" von Nicht-Unionswaren (hier die Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status "Unionswaren" und werden zu Nicht-Unionswaren. Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt (z. B. ein Fahrzeug) einbaut, und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben.
Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten Gegenstands (hier die gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer der Lieferung oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.