2.2.1 Allgemeines
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14b Abs. 2 UStG regelt den Ort der Aufbewahrung für die nach § 14b Abs. 1 UStG aufzubewahrenden Rechnungen und Gutschriften. Die Vorschrift bestimmt den Aufbewahrungsort in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers und unterscheidet zwischen den im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmern und solchen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind. Die Frage der Ansässigkeit wird in § 14b Abs. 3 UStG geregelt. Im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig ist ein Unternehmer dann, wenn er in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (vgl. Abschn. 14b.1. Abs. 7 S. 2 UStAE). Zur Abgrenzung vgl. auch die Kommentierung zu § 6 Abs. 2 und vgl. die Kommentierung zu § 13b Abs. 7, die das Problem der Ansässigkeit aus dem umgekehrten Blickwinkel angehen: "Wann ist ein Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, wann ein Leistungsgeber im Ausland ansässig?" Durch das EuGH-Urteil vom 06.11.2011 (Rs. C-421/10, Stoppelkamp, BFH/NV 2011, 2219 – zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG; vgl. Art. 9 Nr. 5 JStG 2013-E [BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012, 74]) ist es fraglich geworden, ob ein reiner Wohnsitz ohne wirtschaftliche Tätigkeit im Inland die Ansässigkeit begründet (vgl. Korn in Bunjes, § 14b, Rz. 15).
2.2.2 Im Inland ansässige Unternehmer
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässige Unternehmer muss die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen grundsätzlich im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten aufbewahren (§ 14b Abs. 2 S. 1 UStG, Abschn. 14b.1. Abs. 7 S. 1 UStAE). Die Aufbewahrung in einem anderen Gebiet, beispielsweise einem Drittland, scheidet grundsätzlich aus. Eine Ausnahme sieht § 14b Abs. 2 S. 2 UStG für den Fall vor, dass eine elektronische Aufbewahrung vorliegt (vgl. § 147 Abs. 2 AO). Unter elektronischer Aufbewahrung sind nicht nur elektronische Rechnungen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 49), sondern auch Rechnungen, die als Wiedergabe auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden (vgl. Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 1 UStAE). Ist in einem solchen Fall die vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, kann (darf) der Unternehmer die Rechnungen auch im üGG (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG; Abschn. 1.9. sowie 1.10. UStAE), in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (fraglich, ob diese Möglichkeit nicht schon aufgrund der Formulierung des § 14b Abs. 2 S. 1 UStG für im Inland ansässige Unternehmer zulässig ist – § 14b Abs. 2 S. 2 UStG soll wohl grundsätzlich eine Erweiterung/Erleichterung darstellen), im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren (Grund für die Aufbewahrungsmöglichkeit in letzteren Gebieten soll ausweislich der Gesetzesbegründung sein, dass es sich hierbei um deutsches Hoheitsgebiet handelt; vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 49; vgl. auch § 1 Abs. 2 UStG). Die elektronische Aufbewahrung setzt daher auch die Einräumung der Möglichkeit des Online-Zugriffs voraus, sofern die Rechnungen nicht im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten aufbewahrt werden. Bewahrt der Unternehmer die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete auf, hat er dem FA unaufgefordert und schriftlich den Aufbewahrungsort mitzuteilen (§ 14b Abs. 2 S. 3 UStG; Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 2 UStAE). Letzteres kann streng genommen nur in den Fällen des § 14b Abs. 2 S. 2 UStG (elektronische Aufbewahrung) eintreten, da nach § 14b Abs. 2 S. 1 UStG grundsätzlich die Aufbewahrung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten vorgeschrieben ist und § 14b Abs. 2 S. 3 UStG sicherlich nicht nur eine Meldepflicht im Falle eines Verstoßes beinhalten soll (so wohl auch die Verwaltung in Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 2 UStAE – "... in diesem Fall ..."). Zudem enthält die Vorschrift außer § 14b Abs. 2 S. 2 UStG keine weitere Möglichkeit, Ausnahmen vom grundsätzlichen Aufbewahrungsort im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zuzulassen. Fraglich erscheint, was genau Inhalt dieser Meldung sein soll. Da die Erweiterung des Aufbewahrungsortes wohl nur in Fällen der elektronischen Aufbewahrung greift, ist davon auszugehen, dass der Unternehmer für diesen Fall auch verpflichtet ist, die Zugriffsmöglichkeiten zu beschreiben und den Online-Zugriff tatsächlich zu ermöglichen (Ausweitung der Zugriffsrechte; vgl. auch § 14b Abs. 4 UStG).
2.2.3 Im Ausland ansässige Unternehmer
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den nicht im Inland oder in einem in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer (dazu zählen auch Unternehmer mit Ansässigkeit in Büsingen oder auf Helgoland, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) regelt § 14b Abs. 2 S. 4 UStG, dass er den Aufbewahrungsort der nach § 14b Abs. 1 UStG aufzubewahrenden Rechnungen bestimmen muss (festlegen/benennen/tatsächlich umsetzen). Dabei kann...