Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das JStG 2009 wurden die Ortsvorschriften für die sonstigen Leistungen zum großen Teil neu gefasst. Im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen, insbesondere die Beförderungsleistungen an Gegenständen, ist ab 01.01.2010 zu beachten, dass sich der Ort der sonstigen Leistungen in Abhängigkeit von der Person des Leistungsempfängers bestimmt. Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern fallen unter § 3b Abs. 1 S. 3 UStG (= Streckenprinzip) oder für den Fall der i. g. Beförderung unter § 3b Abs. 3 UStG (= Beginn). Sofern sich aus den Ortsvorschriften die Steuerbarkeit der sonstigen Leistung ergibt, kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG greifen.
Rz. 34
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Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger hingegen um einen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, gilt für die Ermittlung des Orts der sonstigen Leistung grundsätzlich § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 16 UStAE). Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Liegt dieser Ort im umsatzsteuerrechtlichen Ausland, ist die Leistung nicht steuerbar. Als Folge läuft die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG leer, sofern durch die Ortsvorschriften die Steuerbarkeit der Leistung entfällt. Liegt der Ort der sonstigen Leistung hingegen im Inland, ist die sonstige Leistung steuerbar und kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sein. Nach Verwaltungsauffassung kann die Steuerbefreiung auch dann greifen, wenn bei der grenzüberschreitenden Beförderung das Inland nicht berührt wird (vgl. Abschn. 4.3.2. Abs. 1 S. 5 UStAE und Abschn. 3a.2. Abs. 18 UStAE; weiterführend Weimann, UStB 2010, 60 ff. – zum Begriff der "Ausfuhr" i. d. Z., es soll genügen die grenzüberschreitende Beförderung von einem EU-Staat in das Drittland oder umgekehrt in Fällen der Einfuhr).
Rz. 35
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Durch Art. 4 Nr. 8 f. JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768) wird § 3a UStG um einen Absatz 8 ergänzt, der die Ortsbestimmung für Güterbeförderungen und weitere damit zusammenhängende Leistungen in Sonderfällen regelt und ggf. zu einer Ortsverlagerung im Drittlandsgebiet führt (= Leistung nicht steuerbar). Vgl. § 3a Rz. 156 ff. und Abschn. 3a.14. Abs. 5 UStAE.