Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die über das elektronische Portal eingereichten Anträge in Deutschland ansässiger Unternehmer werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige deutsche zentrale Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei muss das BZSt u. a. feststellen, ob
- die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist;
- der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (also beim zuständigen FA als Unternehmer geführt wird) und
- der Antrag alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Stellt das BZSt fest, dass der Antrag zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe bestätigt das BZSt, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutrifft und der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang (des zulässigen Antrags) zu übermitteln. Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Stellt das BZSt fest, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutreffend und/oder ihm nicht zuzuordnen ist und/oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Informationen enthält, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Stellt das BZSt fest, dass der Antragsteller kein Unternehmer ist, aber von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch macht, aber hinsichtlich seiner Umsätze die Pauschalregelung des § 24 Abs. 1 UStG anwendet, oder Unternehmer ist, aber ausschließlich Umsätze bewirkt, die nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind, wird das BZSt den Antrag ebenfalls zunächst nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleiten.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In diesem Fall wird das BZSt bei dem nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständigen FA nachfragen, ob eines der vorgenannten Merkmale tatsächlich erfüllt ist. Bestätigt das FA, dass eines der Merkmale erfüllt ist, weist das BZSt den Antrag zurück und übermittelt ihn nicht dem Mitgliedstaat der Erstattung. Bestätigt das FA, dass der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, leitet das BZSt den Antrag an den Erstattungsmitgliedstaat weiter.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leitet das BZSt den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a i. V. m. § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen (§ 18g Satz 4 und 5 UStG). Sie ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das BZSt nach Feststellung des Sachverhalts durch das nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständige FA.