2.2.1 Der Leistungsinhalt
2.2.1.1 Leistungen im Rahmen satzungsmäßiger Zwecke
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 5 der Satzung des DJH ist Zweck des Vereins, die Förderung der Jugendhilfe, der Völkerverständigung sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Gem. § 4 Abs. 1 der Satzung des DJH, verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar die in § 5 genannten gemeinnützigen Zwecke gem. den Anforderungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Entsprechend § 6 Abs. 1 der Satzung des DJH ist der Verein dabei v. a. für junge Menschen aus aller Welt tätig, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung oder politischen Partei und dient dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen Miteinander der Völker. § 6 Abs. 2 der Satzung des DJH zählt als Förderzwecke im Einzelnen dabei auf:
- Die Einrichtung und Führung von Jugendherbergen für junge Menschen.
- Die Begegnung junger Menschen und Familien auf Wanderungen und Reisen, ihre Verbindung zur Natur, ihr Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein, ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung durch Sport, Spiel, Gespräche und gemeinsame Aktionen.
- Eine Nachhaltigkeit bei Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung und Programmangeboten von Jugendherbergen.
- Erholungsaufenthalte, Ferien- und Bildungsreisen für junge Menschen und Familien, damit sie das eigene Land und fremde Länder und Völker kennen lernen und lernen, auf Menschen fremder Landschaften und Kulturen Rücksicht zu nehmen und sie zu verstehen.
- Schulwandern, Schulfahrten und Schullandheimaufenthalte in den Einrichtungen des Deutschen Jugendherbergswerkes.
- Die Aus- und Fortbildung von jungen Menschen, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe und von Verantwortlichen für die schulische, außerschulische und berufliche Bildung junger Menschen durch Angebote eigener Lehrgänge und Seminare sowie durch Bereitstellung seiner Häuser für die Durchführung entsprechender Angebote Dritter.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 2 UStAE) fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift folgende Leistungen:
- die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);
- die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen;
- die Lieferungen von Schlafsäcken und die Überlassung von Schlafsäcken und Bettwäsche zum Gebrauch;
- die Überlassung von Rucksäcken, Fahrrädern und Fotoapparaten zum Gebrauch;
- die Überlassung von Spiel- und Sportgeräten zum Gebrauch sowie die Gestattung der Telefonbenutzung in Jugendherbergen;
- die Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven;
- die Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks (IYHF);
- die Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände.
2.2.1.2 Unselbstständige Nebenleistungen
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 24 UStG findet ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind. Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 24 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH vom 10.09.1992, Az: V R 99/88, BStBl II 1993, 316). Nebenleistungen liegen danach insbesondere dann vor, wenn Sie keinen eigenen Zweck verfolgen, sondern lediglich ein Mittel darstellen, die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 31.05.2001, Az: V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Allerdings schränkt Art. 134 MwStSystRL diesen Grundsatz mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL dahingehend ein, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dann ausgeschlossen ist, wenn sie für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Ebenfalls von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist danach die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Mit Blick auf die Einschränkung des Art. 134 MwSt...