2.2.1 Allgemeines
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 21 Abs. 2 UStG enthält eine "dynamische Verweisung" (vgl. BFH vom 03.05.1990, Az: VII R 71/88, BFHE 161, 260) auf die jeweils geltenden Vorschriften für Zölle, soweit nicht das UStG selbst Sonderregelungen (z. B. zum Steuersatz und zum Vorsteuerabzug) oder konkrete Verweisungen enthält (z. B. in § 11 Abs. 1 UStG). Zum Rangverhältnis der Normen vgl. Rz. 14. Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden (BFH vom 26.04.1988, Az: VII R 124/85, BFHE 153, 463).
2.2.2 Sinngemäße Anwendung
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften für die EUSt bedeutet noch nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit aller Zollvorschriften. Die Frage, ob und inwieweit eine Vorschrift des Zollrechts im Einklang mit Sinn und Zweck der EUSt als Teil der Mehrwertsteuer steht, bedarf für jede Bestimmung einer eigenen Prüfung (vgl. BFH vom 03.09.1990, BFHE 161, 260). Dies wird hauptsächlich dort zum Tragen kommen, wo es das Prinzip des Vorsteuerabzuges als wesentlicher Grundgedanke des Mehrwertsteuersystems erfordert (vgl. Müller-Eiselt in R/K/L, § 21 UStG Rn. 12; Jatzke in S/R, § 21 UStG Rn. 28). Aber auch der Eigenart der EUSt als Verbrauchsteuer, die, wie die Mehrwertsteuer allgemein als proportionale Verbrauchsteuer (Art. 1 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL), dem Bestimmungslandprinzip unterliegt, sind Abweichungen von der strengen Konnexität geschuldet (vgl. Rz. 29).
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zwei gesetzlich vorgesehene Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendung betreffen die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. Das erstere Verfahren deshalb, weil bei diesem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden müssen und bei einer etwaigen Wiederausfuhr die EUSt wegen des Vorsteuerabzuges nicht erstattet oder erlassen werden soll. Die Nichtanwendung i. R.d. passiven Veredelungsverkehrs korrespondiert mit § 11 Abs. 2 UStG, der für diese Fälle nur das Veredelungsentgelt bzw. die Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vorsieht.
2.2.3 Vorschriften über Zölle
2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorschriften für Zölle sind alle in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen, die Zölle betreffen; dazu zählen insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften für Zölle, die – wie z. B. alle Verordnungen der Organe der Union – in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und – nach dem Grundsatz des Vorrang des Unionsrechts – zur Unanwendbarkeit deutscher Vorschriften führen (BFH vom 03.09.1990, BFHE 161, 260).
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den wesentlichen Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts zählen
- bis zum 30.04.2016: der Zollkodex (ZK),
- bis zum 30.04.2016: die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO),
- ab 01.05.2016: der Unionszollkodex (UZK),
- ab 01.05.2016: die Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA),
- ab 01.05.2016: die Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA),
- die Zollbefreiungsverordnung –VO (EG) Nr. 1186/2009 (hierzu vgl. § 5 Rz. 25–28),
- die Kombinierte Nomenklatur – VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit 01.01.1994 galt der Zollkodex (ZK) mit Durchführungsverordnung (ZK-DVO), der viele Einzelverordnungen zusammenfasste. Der ZK sollte spätestens bis 24.06.2013 durch den Modernisierten Zollkodex (MZK) ersetzt werden. Dies zerschlug sich aber, da durch den Vertrag von Lissabon nunmehr zwei Arten von Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, nämlich neben den Durchführungsverordnungen (Art. 291 AEUV) neuerdings auch Delegierte Verordnungen gem. Art. 290 AEUV. Da zudem die geplante Umstellung der Verwaltung und Verfahren auf IT-Systeme innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens unrealistisch war, entschied man sich zu einer vollständigen Neufassung der Vorschriften. Daraufhin wurde mit VO (EU) 952/2013 vom 09.10.2013 der Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK) erlassen, der am 01.05.2016 in Kraft getreten ist zusammen mit der Delegierten VO 2015/2446 (UZK-DA), der Durchführungs-VO 2015/2447 (UZK-IA), und der Delegierten Übergangs VO 2016/341 (UZK-TDA). Der UZK-TDA legt fest, wie in der Übergangszeit bis zur Einführung aller geplanten IT-Systeme zu verfahren ist; nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.04.2016 soll die Einführungs- und Umstellungsphase am 31.12.2020 abgeschlossen sein; diese Phase wird wohl bis 2025 verlängert werden.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den wesentlichen Normen des nationalen Rechts gehören
2.2.3.2 Erfassung und Behandlung der Waren
Rz. 25
Stand: 6. A. ...