Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreit ist nach dem Gesetzeswortlaut erste Alternative die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
- der begünstigte Betrieb muss ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein, inklusive der Nebenbetriebe (§ 24 Abs. 2 UStG);
- der begünstigte Betrieb darf nicht mehr als drei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen;
- die Gestellung muss zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen erfolgen;
- der Ausfall muss auf Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Tod beruhen.
Rz. 17
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Da in der deutschen Regelung der Kreis der Begünstigten auf juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts beschränkt wird, ist diese Regelung nach Auffassung des FG Niedersachsen vom 09.01.2014, Az: 16 K 295/1, mit dem EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) nicht vereinbar. Der Kläger kann sich danach als Einzelunternehmer insoweit direkt auf die vorteilhaftere Regelung des EU-Rechts berufen (vgl. BFH vom 19.03.2013, Az: XI R 47/07, BFH/NV 2013, 1204, Rn. 28 ff.). Die Verwaltung folgt dieser Auffassung nicht (vgl. Abschn. 4.27.2. Abs. 2 S. 1 UStAE). Der gleichen Frage ist erneut das FG Niedersachsen nachgegangen, Urteil vom 26.11.2015, Az:16 K 58/15. Dieses ist allerdings nicht rkr., Az des BFH: V R 31/16.
Rz. 18
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Steuerbefreit ist nach dem Gesetzeswortlaut zweite Alternative die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Hier kommt es bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf die Rechtsform des Gestellenden an. Unter die Steuerbefreiung fällt auch die "Selbstgestellung" eines Einzelunternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt (vgl. Abschn. 4.27.2. Abs. 4 S. 6 UStAE). Die Steuerbefreiung ist nicht anwendbar, wenn es die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die dadurch entstandenen Kosten erstatten. In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen (vgl. Abschn. 4.27.2. Abs. 5 UStAE).