Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschriften des UStG über den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) finden sich zwar unter den Vorschriften über das Besteuerungsverfahren; sie erschöpfen sich jedoch nicht in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung, sondern beinhalten wesentliche materiell-rechtliche Konkretisierungen des Umsatzsteueranspruches, wie ihr Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 UStG erkennen lässt (BFH vom 15.06.1999, Az: VII R 3/97, BStBl II 2000, 46).
2.2.1 Grundsatz
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlicher Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 S. 1 UStG).
2.2.2 Kalendermonat (7.500 EUR)
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jedoch ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, wenn die Steuer für das vorangegangene Kj. mehr als 7.500 EUR betragen hat (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG).
2.2.3 Befreiung (1.000 EUR)
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beträgt die USt für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1.000 EUR, kann das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 S. 3 UStG).
2.2.4 Beginn der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG ist im laufenden und folgenden Kj. Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt (Neugründung).
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen besteht für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kj.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neugründungsfälle, in denen aufgrund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine USt festzusetzen ist (z. B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug – § 4 Nr. 8 ff. UStG, Kleinunternehmer – § 19 Abs. 1 UStG, Land- und Forstwirte – § 24 UStG), fallen nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46–48 UStDV) gewährt werden.
2.2.5 Wahl des Unternehmers
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2a S. 1 UStG kann der Unternehmer auch den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.