Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ermöglicht dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für die Steuer, die er nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Die auf Anzahlungen entfallende Steuer kann bereits in dem Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abgezogen werden, in dem die Zahlung geleistet wurde (vgl. Abschn. 13b.15 Abs. 1 S. 2 UStAE). Damit soll eine Entlastung des Unternehmers in dem Voranmeldungszeitraum erreicht werden, in dem die geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger angemeldet wird.
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem Leistungsempfänger ist der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung erteilt, in der er entgegen § 14a Abs. 5 UStG keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufnimmt (vgl. Abschn. 13b.15 Abs. 2 UStAE), da nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist (vgl. Abschn. 13b.15 Abs. 2 UStAE). Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Erklärung für das Kj., in der der Umsatz anzumelden ist, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen. Die von ihm angemeldete Steuer kann er im gleichen Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschn. 13b.15 Abs. 3 UStAE).
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die sie Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG sind, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend zu machen. § 15 Abs. 4b UStG stellt sicher, dass für die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltenden Beschränkungen und Ausschlüsse auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung finden.
Der in Frankreich ansässige Unternehmer A wird von dem ebenfalls in Frankreich ansässigen Unternehmer B beauftragt, eine Maschine nach Frankfurt zu liefern und dort zu montieren. Der Lieferort soll sich nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG richten.
Lösung:
In diesem Fall erbringt A im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an B (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die USt für diese Werklieferung schuldet B (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG). Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann B im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 5 S. 1 UStG geschuldete USt und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 UStG).
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der USt-Voranmeldung oder USt-Erklärung für das Kj. geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG, vgl. Abschn. 13b.15 Abs. 4 und 5 UStAE).