Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Befreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG beinhaltet regelmäßig eine Devisen- bzw. Geldwechseltätigkeit, die durch entsprechende Gebühren oder Kursdifferenzen entgolten wird (vgl. hierzu auch EuGH vom 14.07.1998, C-172/96, First National Bank of Chicago, Rn. 25, 32–34). Hierzu entschied der EuGH, dass sich aus der Befreiung in ihren verschiedenen Sprachfassungen nicht eindeutig ergibt, ob sie nur auf Umsätze anwendbar ist, die sich auf konventionelle Währungen beziehen, oder ob sie vielmehr auch Umsätze unter Einbeziehung einer anderen Währung erfasst (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14 Hedqvist, Rn. 46). Daher sieht der EuGH z. B. virtuelle Währungen als den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt an, soweit sie von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, Rn. 49–53).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 2 UStG sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL). Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden (vgl. Abschn. 4.8.3. Abs. 1 UStAE).
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze nach § 25c UStG steuerbefreit sind, und bei Banknoten ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden. Die Umsätze dieser Münzen und Banknoten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. Abschn. 4.8.3. Abs. 2 UStAE).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Grundsätze der vorstehenden Rz. 50 und 51 gelten wiederum nicht für das bloße Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft), bei dem zu einem bestimmten Wechselkurs Geld in einer Währung gegen Geld in einer anderen Währung getauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Tauschwährung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine oder Münzen) ausgezahlt und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder Verwaltungszuschläge erhoben werden (vgl. Abschn. 4.8.4. Abs. 3 UStAE).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG kommt daher für diese Umsätze nicht in Betracht (vgl. BFH vom 11.12.2019 – XI R 26/18, Rn. 11, 13). Hieran bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36ff. RennwLottG i. d. F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel (vgl. BFH vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), Rn. 17 ff.).