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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich sind innerhalb eines einheitlichen Unternehmens steuerbare Umsätze nicht möglich (vgl. Abschn. 2.7. Abs. 1 S. 3 UStAE). Transportiert ein Unternehmer demnach Gegenstände seines Unternehmensvermögens von einem Teil seines Unternehmens in einen anderen Teil seines Unternehmens, liegt umsatzsteuerlich ein sog. rechtsgeschäftsloses Verbringen (Innenumsatz) vor, welches keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen auslöst, d. h. nicht steuerbar ist. Eine hiervon abweichende Behandlung gilt kraft gesetzlicher Fiktion jedoch für den Fall, dass das Verbringen entweder aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (vgl. Abschn. 1.10. UStAE) erfolgt – für diesen Fall fingiert § 3 Abs. 1a UStG eine Lieferung, die nach § 6a Abs. 2 UStG als i. g. Lieferung gilt – oder dass das Verbringen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland erfolgt – für diesen Fall fingiert § 1a Abs. 2 UStG einen i. g. Erwerb (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 1 und 2 UStAE).

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