Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. haben alle Unternehmer. Dies gilt insbesondere für inländische Unternehmer, aber auch für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet ansässig sind und im Inland Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen unterhalten.

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Unternehmer benötigen die USt-IdNr. aber nur, wenn sie

  • vom Inland aus i. g. Lieferungen ausführen (§ 6a Abs. 1 UStG),
  • aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 UStG),
  • Gegenstände aus ihrem inländischen Unternehmensbereich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen und dieser Vorgang einer i. g. Lieferung gleichgestellt ist (§ 6a Abs. 2 UStG),
  • Gegenstände aus ihrem im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensbereich in das Inland verbringen und der Vorgang im Inland der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 1a Abs. 2 UStG),
  • sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Leistungen) einkaufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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