Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuervergütung muss nach amtlichem Vordruck (USt 1 V) oder nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung beantragt werden. Darin muss der Vergütungsberechtigte seine Umsatzsteuervergütung selbst berechnen. Der Antrag ist beim zuständigen FA zu stellen. Zuständig ist in aller Regel das FA, in dessen Bezirk die Körperschaft ansässig ist (§ 24 Abs. 1 UStDV). Vordruckmuster zur Beantragung des Vergütungsverfahrens können dem BMF-Schreiben vom 05.11.2019, Az: III C 3 – S 7532/18/10001, BStBl I 2019, 1041 entnommen werden.

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. Bei einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete EUSt entrichtet ist. Schuldet die juristische Person die Steuer für den i. g. Erwerb, so muss diese entrichtet worden sein.

 

Rz. 14

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Einzelheiten sind auch aus Abschn. 4a.2. und 4a.4. UStAE ersichtlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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