Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Betreiber hat zur eindeutigen Identifizierung folgende Grunddaten (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 UStG) aufzuzeichnen:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers, unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat,
- die elektronische Adresse oder Webseite des liefernden Unternehmers,
- die dem liefernden Unternehmer vom BZSt nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen FA erteilte Steuernummer,
- soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers
- bis g) vgl. unten, Rz. 13.
HINWEIS
In der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung war ein Bescheinigungsverfahren des FA vorgesehen, das zum 01.07.2021 weggefallen ist und durch die Aufzeichnung der deutschen USt-IdNr. des leistenden Unternehmers ersetzt wurde (vgl. Abschn. 22f.1. Abs. 2 S. 2 und 4 UStAE; gem. Abschn. 22f.1. Abs. 2 S. 5 UStAE wurde es bis zum 15.08.2021 nicht beanstandet, wenn der Betreiber anstelle der dem Unternehmer nach § 27a UStG erteilten USt-IdNr. die diesem nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung erteilte Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) vorhält).
Die Aufzeichnungsverpflichtung zur USt-IdNr. hat allerdings durch die Einführung des besonderen Besteuerungsverfahrens, des EU-OSS (gem. § 18j UStG), das es Lieferern in bestimmten Fällen ermöglicht, ihre in Deutschland steuerbaren Umsätze in ihrem Ansässigkeitsstaat zu deklarieren, Schwierigkeiten für die Betreiber der elektronischen Schnittstellen mit sich gebracht. Denn bei Nutzung des EU-OSS mussten die Lieferer ihre steuerbaren Umsätze nicht mehr im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1–4 UStG) im Inland deklarieren, sondern nur noch über eine besondere Steuererklärung im Ansässigkeitsstaat. Dies hatte aber zur Folge, dass eine steuerliche Erfassung im Inland nicht mehr erforderlich war, und damit waren auch die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. im Inland gem. § 27a UStG nicht mehr gegeben. Da das Gesetz in § 22f Abs. 1 Nr. 3 UStG die Aufzeichnung der deutschen USt-IdNr. vorsah, waren die Betreiber der elektronischen Schnittstellen in der prekären Situation, zu entscheiden, ob sie Lieferer nur noch zulassen würden, wenn diese eine deutsche USt-IdNr. vorweisen konnten, um kein Haftungsrisiko zu tragen.
Das BMF hat auf diese missglückte Regelung reagiert und festgelegt, dass die Enthaftung des Betreibers insbesondere auch in den nachfolgend aufgeführten Fällen erfolgt (vgl. Abschn. 25e.2. Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE) – vgl. auch Kommentierung zu § 25e.