Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die von § 25e Abs. 1 S. 1 UStG angeordnete Haftung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle ist ausgeschlossen, wenn der liefernde Unternehmer über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle hat diese aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufwendig wird die Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Unternehmer, die nur im Inland Lieferungen ausführen, über eine solche (noch) nicht verfügen, weil die Beantragung für sie nicht verpflichtend ist (auf Antrag wird sie jedoch jedem Unternehmer erteilt, vgl. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG). Derartige Fälle sind in der Praxis noch häufig anzutreffen. Oftmals müssen die Betreiber elektronischer Schnittstellen hier in erheblichem Umfang Aufklärungs- und Kommunikationsaufwand betreiben. Es erscheint wünschenswert, wenn zukünftig jedem Unternehmer automatisch bei der steuerlichen Erfassung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt würde.
Qualifizierte Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle muss sich vergewissern, dass die von ihm aufgezeichnete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm der auf seiner elektronischen Schnittstelle registrierte Händler mitgeteilt hat, diesem zuzurechnen und gültig ist. Dies erfolgt mittels einer qualifizierten Bestätigungsabfrage auf der Website des BZSt (www.bzst.de, Abfrage über https://evatr.bff-online.de/eVatR/ möglich). Eine direkte Abfrage über eine IT-Schnittstelle ist ebenfalls möglich. Nach § 18e S. 1 Nr. 3 UStG bestätigt das BZSt dem Betreiber einer elektronischen Schnittstelle die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers.
Es ist nicht geregelt, wie oft der Betreiber der elektronischen Schnittstelle diese Prüfung vornehmen soll. Es empfiehlt sich jedoch, mehrmals im Jahr einen Abgleich vorzunehmen, um das Haftungsrisiko einzudämmen. Denn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss im Zeitpunkt jeder Lieferung, für die eine Haftung nach § 25e UStG in Betracht kommt, gültig sein.
Um am Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG teilnehmen zu können, muss der Betreiber der elektronischen Schnittstelle im Inland steuerlich erfasst sein und selbst über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Ferner muss der Betreiber der elektronischen Schnittstelle für das Verfahren zugelassen sein, dies beantragen und dabei insbesondere glaubhaft machen, dass er als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle grundsätzlich von der Haftung nach § 25e Abs. 1 S. 1 UStG bedroht ist (vgl. Abschn. 18e.3. Abs. 2 UStAE). Im Falle der umsatzsteuerlichen Organschaft hat der Organträger den Antrag zu stellen (vgl. Abschn. 18e.3. Abs. 3 UStAE). Besitzt der Betreiber der elektronischen Schnittstelle ausschließlich eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann er für die Prüfung der ihm vom Händler mitgeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die in diesem EU-Mitgliedstaat bereitgestellten Bestätigungsverfahren nutzen (Abschn. 18e.3. Abs. 1 S. 5 UStAE).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verfügt der Händler – ohne seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu verletzen – über keine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, weil er zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Inland nicht verpflichtet (und berechtigt) ist (z. B. weil er keine im Inland steuerbaren Umsätze ausführt oder das EU-OSS-Verfahren im übrigen Gemeinschaftsgebiet nutzt), modifiziert die Finanzverwaltung die Pflichten des Betreibers der elektronischen Schnittstelle. Je nach Fallgestaltung kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle den Nachweis der steuerlichen Erfassung des Händlers durch Aufzeichnung der diesem von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führen oder eine Erklärung des Händlers einholen, aus der sich eine Begründung für die nicht bestehende Registrierung in Deutschland ergibt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, haftet der Betreiber der elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 25e.2. Abs. 2 S. 2 2. HS UStAE). Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 25e.2. Abs. 1 S. 4 Nr. 1–3 UStAE. Die Finanzverwaltung nennt dort beispielhaft folgende Fälle mangelnder Registrierungsverpflichtungen:
- Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich i. g. Fernverkäufe i. S. d. § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG ausführen, die im Inland nicht steuerbar sind, weil die Umsatzschwelle i. S. d. § 3c Abs. 4 S. 1 UStG nicht überschritten wird
- Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland ausschließlich steuerpflichtige i. g. Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG erbringen und diese im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG e...