Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Berufstypisch sind sämtliche Leistungen gegen Entgelt, die üblicherweise von den in § 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden. Die Befreiung beschränkt sich somit auf die typischen Tätigkeiten des Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers (BFH vom 29.01.1998, Az: V R 41/96, BFH/NV 1998, 1004).

 

Rz. 21

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Einzelentscheidungen aus der Rechtsprechung und Finanzverwaltung

Steuerfrei sind:

  • übliche Nebenleistungen, z. B. die Erteilung von Bescheinigungen über die gezahlten Beträge am Jahresende gegen Gebühr oder andere verwaltende Tätigkeiten (BMF vom 02.05.1995, UR 1995, 280; zum sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung: Abschn. 3.10. Abs. 3 UStAE);
  • Maklerprovisionen, die der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen unmittelbar und ausschließlich an den Versicherungsmakler entrichtet (BMF vom 12.03.1997, DB 1997, 1110);
  • Leistungen eines Versicherungsmaklers, die darin bestehen, dass für bereits vermittelte Lebensversicherungsverträge sog. Bestandspflegeleistungen in Form nachwirkender Vertragsbetreuung – z. B. durch Hilfe bei Modifikationen oder Abwicklung von Verträgen – gegen Bestandspflegeprovisionen erbracht werden (Abschn. 4.11.1. Abs. 3 UStAE);
  • Provisionen an Kreditinstitute für die Vermittlung von Bauspar- oder Versicherungsverträgen (Abschn. 4.11.1. Abs. 2 S. 3 UStAE);
  • Tätigkeiten der Kreditinstitute als Bausparkassenvertreter i. Z. m. der Bewilligung und Auszahlung von Bauspardarlehen (Abschn. 4.11.1. Abs. 2 S. 4 UStAE);
  • die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern gegen "Superprovision", soweit diese Tätigkeit das für eine Vermittlung kennzeichnende Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten beinhaltet und nicht "lediglich" vertriebsunterstützend wirkt (BFH vom 14.05.2014, Az: XI R 13/11, UStB 2014, 250; Abschn. 4.11.1. Abs. 2 S. 6 ff. UStAE);
  • Provisionen, die ein Unternehmer dafür erhält, dass er einem Versicherungsmakler Personen, die potentiell am Abschluss eines Versicherungsvertrages interessiert sind, nachweist (sog. Zuführungsprovision), vgl. BFH vom 28.05.2009, Az: V R 7/08, UR 2009, 846. Hiervon abzugrenzen ist die sog. Tippgeber-Provision, bei der sich die Tätigkeit auf die bloße Weitergabe von Kontaktdetails beschränkt und die damit nicht steuerbefreit ist (so Evers/Stallbaum, VW 2009, 1444);
  • Versicherungsmakler kann auch sein, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft (BFH vom 24.07.2014, Az: V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, entgegen FG Münster vom 31.01.2013, Az: 5 K 189/10, EFG 2013, 727 = UStB 2013, 141 mit Anm. Walkenhorst). Hierbei soll es nach Auffassung des BFH sogar unschädlich sein, dass (i) der Makler die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmern erwirbt und (ii) dieser im Falle des Verkaufs an fremde Prägestellen nur mittelbaren Kontakt zu den Versicherungsnehmern hat. Anmerkung: Der BFH stützt diese Entscheidung auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine auch nur "mittelbare Vermittlungstätigkeit" ausreichend sein kann (vgl. EuGH vom 03.04.2008, Rs. C 124/07, J. C. M. Beheer, UR 2008, 389). Dies ist konsequent. Dass der BFH jedoch vorliegend auch bei "beidseitiger Mittelbarkeit" des Maklers im Verhältnis zur Versicherung und zum Kunden diese Tätigkeit als noch hinreichend ursächlichen Vermittlungsbeitrag wertet, ist überraschend.
 

Rz. 22

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Nicht befreit sind:

  • Hilfsgeschäfte der Berufsangehörigen (vgl. Rz. 29);
  • die Übertragung eines Versicherungsbestandes durch einen Generalagenten an einen anderen Generalagenten (vgl. EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, Swiss Re, BStBl II 2011, 559 = DStR 2009, 2245);
  • eine allgemeine Interessentenwerbung sowie das bloße Erheben von Daten durch einen Werbeagenten (BFH vom 06.09.2007, Az: V R 50/05, UR 2008, 121);
  • Führungsprovisionen des führenden Versicherers bei offener Mitversicherung sind eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer; eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG scheidet nach Auffassung des BFH aus, da der führende Versicherer auch in Ausübung dieser Tätigkeit als Versicherer und nicht als Versicherungsmakler oder -vertreter tätig werde (BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648 = BB 2013, 1954 mit Anm. Demuth);
  • Versicherungsmakler, die nach § 34d Abs. 1 S. 4 GewO gegenüber Dritten, die nicht Verbraucher sind, beratend tätig werden [Honorarberatung] (Abschn. 4.11.1. Abs. 2 S. 12 UStAE);
  • die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Begutachtung und Regulierung von Schäden vor Ort befasst (BFH vom 14.08.2006, Az: V B 65/04, BFH/NV 2007, 114);
  • die Leistungen der Bausparkassenvertreter, soweit sie i. R. d. sog. Hausbauprogramms der Bausparkassen Lieferaufträge bzw. Kaufaufträge für Bausatzhäuser vermitteln (BFH vom 29.03.1994, Az: V B 131/91, BFH/NV 1995, 45...

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