Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Lager i. S. d. § 6b UStG sind Warenlager, in die der liefernde Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter Gegenstände

  • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat)
  • in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat)
  • in einen zum Verbleib gedachten Bestand und
  • zur Entnahme nach eigenem Ermessen
  • durch einen dem liefernden Unternehmer bekannten Erwerber
  • befördert oder versendet.
 

Rz. 26–27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?