Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lager i. S. d. § 6b UStG sind Warenlager, in die der liefernde Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter Gegenstände
- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat)
- in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat)
- in einen zum Verbleib gedachten Bestand und
- zur Entnahme nach eigenem Ermessen
- durch einen dem liefernden Unternehmer bekannten Erwerber
- befördert oder versendet.
Rz. 26–27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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