Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.2.1.1 Abgabefrist der Steuererklärungen
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e S. 1 UStG). Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums einzureichen (§ 18k Abs. 4 S. 1 UStG). Somit sind die Steuererklärungen zu den folgenden Stichtagen zu übermitteln (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html#js-toc-entry5):
Abb. 8
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn sie bis zu den vorgenannten Stichtagen beim BZSt als Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch eingereicht und in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde; sie muss somit nicht bis zum Stichtag im EU-Mitgliedstaat der Besteuerung (= zuständige Finanzbehörde im Ausland) empfangen worden sein.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als Steueranmeldung und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Falle einer Erstattung gilt dies nur, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung zur Steueranmeldung erfolgt in dem Fall grds. konkludent, da sie keiner Schriftform bedarf.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass es im IOSS-Verfahren keine Möglichkeit gibt, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, und dass die Steuererklärung auch dann bis zu vorgenanntem Stichtag einzureichen ist, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt (vgl. § 18k Abs. 6 UStG, in dem der Verweis auf die Berechnung von Fristen gem. § 108 AO fehlt; folglich verlängert sich die Frist auch bei einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages).
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen – auch dann, wenn im betreffenden Kalendermonat keine Umsätze erzielt wurden. In diesem Fall ist eine sog. Nullmeldung einzureichen (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 2 S. 1 UStAE).
2.2.1.2 Zahlungsfrist
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern Deutschland der Staat der Identifizierung ist, ist die Zahlung der ermittelten Steuer unter Angabe der Referenznummer (vgl. Rz. 37) der betreffenden Steuererklärung bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats (§ 18k Abs. 4 S. 3 UStG) auf das Konto der Bundeskasse zu leisten.
Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/IM-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form MM.YYYY. Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Steuerpflichtigen ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im IOSS-Verfahren als Verwendungszweck anzugeben ist (vgl. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html#js-toc-entry5, Abschnitt "Bankverbindung").
Zahlungsempfänger |
Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST |
Bankname |
Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken |
BIC Code |
MARKDEF1590 |
IBAN |
DE81 5900 0000 0059 0010 20 |
Verwendungszweck |
DE/IM-IdNr./Besteuerungszeitraum (Besteuerungszeitraum in der Form MM.YYYY, also z. B. 07.2023) |
Angaben zur Bankverbindung
Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich und die Kosten des Zahlungsverkehrs sind entsprechend von dem Unternehmer zu tragen.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle, dass Deutschland der Staat des Verbrauchs ist und die Zahlung im EU-Mitgliedstaat der Identifizierung nicht fristgerecht geleistet wurde, tritt eine Säumnis erst mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats ein (vgl. § 18k Abs. 5 S. 5 UStG).