Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.2.1.1 Abgabefrist der Steuererklärungen
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Somit sind die Steuererklärungen zu den folgenden Stichtagen zu übermitteln:
I. |
Kalendervierteljahr bis zum 30. April, |
II. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, |
III. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, |
IV. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres. |
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn sie bis zu den genannten Stichtagen beim BZSt als Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch eingereicht und in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde; sie muss somit nicht bis zum Stichtag im Mitgliedstaat der Besteuerung (= zuständige FinBeh im Ausland) empfangen worden sein. Entsprechendes gilt, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung ein anderer Mitgliedstaat ist und in diesem Umsätze erklärt werden, die in Deutschland steuerpflichtig sind, vgl. § 18i Abs. 4 S. 3 UStG.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als Steueranmeldung und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Falle einer Erstattung gilt dies nur, wenn die FinBeh zustimmt. Die Zustimmung zur Steueranmeldung erfolgt in diesem Fall grundsätzlich konkludent, da sie keiner Schriftform bedarf.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass es in diesem besonderen Besteuerungsverfahren keine Möglichkeit gibt, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, und dass die Steuererklärung auch dann bis zum genanntem Stichtag einzureichen ist, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt (vgl. § 18j Abs. 6 UStG, in dem der Verweis auf die Berechnung von Fristen gem. § 108 AO fehlt; folglich verlängert sich die Frist auch bei einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktag).
Rz. 47
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Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen – auch dann, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr keine Umsätze erzielt wurden. In dem Fall ist eine sog. Nullmeldung einzureichen.
2.2.1.2 Zahlungsfrist
Rz. 48
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Die Zahlung der ermittelten Steuer ist unter Angabe des Kassenzeichens, welches der Unternehmer nach der erstmaligen Zahlung mitgeteilt bekommt bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats auf das Konto der zuständigen Bundeskasse zu leisten.
Angaben zur Bankverbindung
Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich und die Kosten des Zahlungsverkehrs sind von dem Unternehmer zu tragen.
Rz. 49
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Sofern die Zahlung nicht fristgerecht geleistet wird, tritt eine Säumnis allerdings erst mit Ablauf des zehnten Tages nach Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats ein (§ 18j Abs. 5 S. 5 UStG).