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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Landfahrzeuge müssen motorbetrieben sein und einen Hubraum von mehr als 48 ccm oder mehr als 7,2 kW (= 10 PS) aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Abschn. 1b.1. S. 3 UStAE setzt insoweit unverändert auf Abschn. 15c Satz 3 UStR 2008 auf. Landfahrzeuge sind nach neueren Entscheidungen auch Pocket-Bikes (BFH vom 27.02.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

Das gilt auch für nur auf dem Werksgelände eingesetzte Landfahrzeuge, denn die Straßenverkehrszulassung ist nicht erforderlich.

 

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Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1. S. 5 UStAE). Soweit alte Fassungen des UStAE an dieser Stelle auch land- und fortwirtschaftliche Zugmaschinen erwähnen, ist dies mittlerweile überholt (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?