Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich werden die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuert (§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG). Allerdings besteht für den Land- und Forstwirt die Möglichkeit, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten (sog. Option), wenn er meint, dass dies für ihn von Vorteil ist.
Ein freiwilliger Wechsel der Besteuerungsform von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung lohnt sich für Land- und Forstwirte i. d. R. dann, wenn ihre Vorsteuerbeträge aus Investitionen über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren hinweg höher sein werden als die pauschalierte USt gem. § 24 UStG, die sie bei Beibehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung für ihre Lieferungen und landwirtschaftlichen sonstigen Leistungen an ihre Kunden berechnen würden.
Der Verzicht ist bis spätestens zum 10. Tag nach Beginn des Kj. für den vergangenen Besteuerungszeitraum zu erklären (§ 24 Abs. 4 S. 1 UStG). Eine bestimmte Form ist hierfür nicht notwendig. Der Verzicht kann beispielsweise dadurch erklärt werden, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen werden (Abschn. 24.8 Abs. 1 S. 2 UStAE). Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, das FA in einem kurzen Schreiben über die Ausübung der Option zu informieren. Hat der Unternehmer mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann der Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nur für alle Betriebe gleichzeitig vorgenommen werden (Abschn. 24.8 Abs. 1 S. 3 UStAE).
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist mindestens fünf Kj. lang an den Verzicht gebunden (§ 24 Abs. 4 S. 2 UStG). Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann er zur Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren. Seine Erklärung zur Inanspruchnahme der Regelbesteuerung muss er, wenn er zur Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren will, vom Beginn des Kj. widerrufen. Der Widerruf hat spätestens bis zum 10. Kalendertag des Jahres, für den er gelten soll, zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 S. 3 UStG).
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze stellt keine Option i. S. d. § 24 Abs. 4 UStG dar, sodass auch keine fünfjährige Bindungsfrist ausgelöst wird (Abschn. 24.1a Abs. 1 S. 13 UStAE).
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle einer GiG muss der Erwerber eine vom Veräußerer ausgeübte Option zur Regelbesteuerung bis zum jeweiligen Ende der Bindungsfrist fortführen. Falls der Erwerber weitere land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat, unterliegen sämtliche land- und forstwirtschaftliche Umsätze des Erwerbers ab Beginn des Kj., in dem der Erwerber den Betrieb erworben hat, der Regelbesteuerung (Abschn. 24.8 Abs. 3 S. 2 und S. 3 UStAE).
Dies gilt auch für eine Gesellschaft, in die i. R. d. der Gesellschaftsgründung ein bisheriges Einzelunternehmen, für das optiert wurde, eingebracht wird. Bringen zwei oder mehr Landwirte ihre Betriebe in eine gemeinsame Gesellschaft ein, reicht ein optierter Betrieb aus, um die gesamte neue Gesellschaft mit der Pflicht zur Regelbesteuerung bis zum Ende der Bindungsfrist zu "infizieren".
Rz. 85
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Üben Ehegatten jeweils eine landwirtschaftliche Tätigkeit selbstständig aus und verwenden sie dabei Vermögensgegenstände, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, sind sie dennoch jeweils als eigenständige umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen. Die Entscheidung, die Pauschalierung gem. § 24 UStG anzuwenden, kann daher jeder Ehegatte (Unternehmer) eigenständig treffen. Die Option zur Regelbesteuerung des einen Ehegatten führt also nicht automatisch dazu, dass der andere Ehegatte mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ebenfalls die Regelbesteuerung anwenden muss (vgl. EuGH vom 24.03.2022, Rs. C-697/20, Dyrektor Izby Skarbowej w L.).