Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kläger (K) des Ausgangsverfahrens ist ein dänischer Autoverwerter, dessen Haupttätigkeit im Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen besteht. Die Tätigkeit schließt ferner die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten ein, was eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entnahme von Ersatzteilen ist. Einen kleineren Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens macht schließlich der Verkauf von Metallschrott (Eisen) aus, der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt.

Im Ausgangsverfahren streitbefangen ist der Erwerb der Fahrzeuge von Privatpersonen. K ersuchte dazu die dänischen Steuerbehörden um eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände auf ihre im Wiederverkauf gebrauchter Autoteile bestehende Tätigkeit insoweit Anwendung findet.

Die Steuerbehörden verneinten dies und wurden darin in erster Instanz durch ein Finanzgericht bestätigt. Dagegen legte K beim vorlegenden Berufungsgericht Rechtsmittel ein. Das Gericht ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung und wies den Sachverhalt ergänzend darauf hin, dass keine Angaben dazu verfügbar seien, wie sich die Einkaufspreise für die Fahrzeuge zusammensetzten und insbesondere wie der Wert der Autoteile, des Metallschrotts und der für die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten vorgesehenen Verschrottungsprämie festgesetzt und in den Verkaufspreis einbezogen werde.

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