Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die ZM enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind.

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 18a Abs. 2 S. 1 UStG hat der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, zu melden (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG vgl. die Kommentierung zu § 3a). Dies gilt nach Auffassung des BFH vom 27.09.2017, Az: XI R 15/15, UR 2018, 126 auch für eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen – im Inland nicht steuerbare – rechtsberatende Tätigkeiten erbringt. Die Klägerin dürfe die Abgabe der ZM und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie sei aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?